Landwirtschaftliche Flächen aus Erbengemeinschaft kaufen und verkaufen.
Gefragt am 01.03.202410:43 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 350
Guten morgen,
Situation:
Meine drei Brüder und ich sind eine Erbengemeinschaft, wir haben 3 Landwirtschaftsflächen geerbt, alles Wiesen, teilweise direkt nebeneinander, Größe von 3.000 bis 10.000 qm.
Die Grundstücke sind mittlerweile im Grundbuch auf uns vier umgetragen. Meine drei Geschwister wollen die Flächen nicht haben und zum aktuellen Bodenrichtwert an mich verkaufen.
Wir haben keinerlei Pachtverträge oder Einnahmen gefunden und gehen aktuell davon aus, dass diese Felder von den ansässigen Bauern seit vielen Jahren umsonst genutzt werden.
Meine Eltern und Großeltern waren keine Landwirte und hatten nie einen landwirtschaftlichen Betrieb, die Flächen sind seit mindestens 50 Jahren im Besitz unserer Familie. Wir vier sind alles Privatpersonen.
Meine Fragen:
1. Wenn ich die Flächen meinen Geschwistern abkaufe zahle ich keine Steuern, richtig? Da ich die Flächen aus einer Erbengemeinschaft heraus kaufe.
2. Wenn ich die Flächen kurz danach dann wieder weiter verkaufe, zahle ich keine Spekulationssteuer, richtig? Da die Flächen dem Erblasser seit mehr als 10 Jahren gehörten.
3. Macht es einen Unterschied ob ich die Flächen an eine Privatperson oder einen Landwirt / Investor verkaufe?
4. Uns wäre nicht bewusst dass es jemals einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Familie auf diesen Feldern gab oder gibt. Muss ich dies beweisen können?
Wie sollte ich herausfinden können ob z.B. vor 200 Jahren mal Gemüse dort angebaut wurde?
Danke und herzliche Grüße.
10:43 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Immobilienbesteuerung)
Guten Tag,
nachfolgende gerne die Rückmeldungen auf Ihre Fragen.
1) Korrekt: Grunderwerbsteuer fällt nicht an, da es hier um die Auflösung der Erbengemeinschaft geht ( § 3 Nr. 3 GrEStG).
2) Das wäre nur dann richtig, wenn Sie keinen Gewinn erzielen. Denn durch den anteiligen Kauf von den Geschwistern haben Sie einen neuen, eigenen Anschaffungszeitpunkt, der dann eine neue 10-Jahresfrist für die angeschafften Anteile auslöst. Der von Ihnen geerbte Anteil wäre unter der Voraussetzung, dass Privatvermögen vorliegt, aber steuerfrei ...
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