Absetzbarkeit von Raumkosten und Sonderumlage
Gefragt am 07.06.202117:42 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 955
Thema: Umsatzsteuererklärung - Raumkosten
meine Frage gliedert sich in 2 Teile: unsere Eigentumswohnung wird zu 35% von unserem Büro genutzt (vom Finanzamt bereits anerkannt).
1.Frage: die Jahresabrechnung der WEG gliedert sich ja in „auf Mieter umlegbare Kosten“ und „nicht auf Mieter umlegbare Kosten“. Sind beide Kostenarten zu 35% als Raumkosten absetzbar (also Gesamtkosten WEG x Miteigentumsanteile x 0,35)? Oder müssen Posten herausgerechnet werden.
2.Frage: im vergangenen Jahr wurde eine Fenster- und Dachsanierung vorgenommen, für die Sonderumlagen erhoben wurden. Hierzu gibt es eine gesonderte Rücklagenabrechnung 2020 in welchem unser Anteil gem. Miteigentumsanteilen aufgeführt ist. Sind diese Sonderumlagen ebenfalls zu 35% als Raumkosten absetzbar?
Und wie verhält es sich dabei mit der Mehrwertsteuer?
Vielen Dank und herzliche Grüße
17:42 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1: Wenn Sie Eigentümer sind, können Sie auch die nicht umlegabren Kosten geltend machen.
zu2: Die Zahlungen in die Instandhaltungsumlagen, egal ob regelmäßige Umlage oder Sonderumlage, sind nicht gleich geltend zu machen. Nur die tatsächlichen Erhaltungsaufwendungen in dem Jahr können abgezogen werden ...
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