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Kleinunternehmerregelung als Escort

Gefragt am 28.08.2013
18:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3309

 

Sehr geehrter Herr Dr. Bolik,

Sie haben bereits eine Frage einer Escort-Dame beantwortet deshalb wende ich mich an Sie:

Ich habe im Mai/Juni mit der Escort-Tätigkeit begonnen, im Juli dann mein Gewerbe als \\\\\\\'Model, Promotion- und Messehostess angemeldet (wäre es besser direkt Escort anzumelden? oder hat das Nachteile?)
Nun muss ich in einem Fragebogen vom Finanzamt angeben ob ich die Kleinunternehmerregelung anwenden möchte oder nicht.

Nun zu meiner Frage: was passiert, wenn man die Kleinunternehmerregelung anwendet und dann im ersten Jahr (evtl. wesentlich) die Umsätze über 17500€ liegen?
Müsste ich dann die MwSt. komplett nachzahlen? (Wenn ich Rechnungen als Kleinunternehmer stelle würde ich ja nur den Betrag ohne MwSt erhalten)

Raten Sie generell zu der Kleinunternehmerregelung?

Ich hatte auch enorm viele Ausgaben durch Neuanschaffungen, um einen guten Start im High-Class-Bereich zu haben, durch die Kleinunternehmerregelung würde ich dann die MwSt. Von diesen Ausgaben \\\\\\\'verlieren\\\\\\\', andererseits müsste ich von meinen Einnahmen keine MwSt. abführen, oder?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.08.2013
18:01 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 28.08.2013 19:15 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3309

Antwort unseres Experten

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf (im Jahr der Gründung), ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen ...



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