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Hauptberuf Architektin - nebenberufliche selbstständige Tätigkeit - was ist zu beachten?

Gefragt am 22.10.2015
21:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2125

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als angestellte Architektin tätig und werde zum 1.11.2015 meinen Arbeitgeber wechseln. Da allerdings das von mir bearbeitete Projekt bzgl. Rechnungsprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, habe ich mit meinem neuen Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, dass ich eine Nebenwerbstätigkeit bis ca. Ende des Jahres ausführen darf, um den Projektabschluss zu machen.
Nun dachte ich mir, ich schreibe dann über die erbrachten Stunden eine Rechnung an meinen bisherigen Arbeitgeber.
Was muss ich dabei beachten?
Benötige ich eine Steuernummer?
Muss ich Umsatzsteuer abführen, wenn die Einkünfte bei ca. 2000 € brutto liegen werden?
Muss ich ein Kleinunternehmen anmelden?
Welche Punkte muss ich bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigen?
Ich bin von folgendem ausgegangen: mein bisheriger Bruttostundenlohn + etwas Aufschlag für Wochenendarbeit + Arbeitgeberanteile für KV, RV und PV. Muss ich dann noch die Mwst. dazurechnen und angeben?

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.10.2015
21:20 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 30.10.2015
12:21 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 30.10.2015 12:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2125

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Existenzgründung)

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Als Architektin dürfen sie grundsätzlich auch freiberuflich tätig werden und die Tätigkeit per Honorarabrechnung abrechnen. Ob in diesem Zusammenhang ein weitergeführte Arbeitsverhältnis vorliegt und sie weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen wären, ist eine sozialversicherungsrechtliche Frage, auf die hier nicht eingegangen werden kann ...



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