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Gewerbeanmeldung ja/nein, steuerliche Möglichkeiten

Gefragt am 03.02.2010
14:08 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4035 | Bewertung 5/5

 

Ich bin Autorin, Mutter, verheiratet derzeit ohne Festanstellung und ohne eigene Einkünfte und möchte nun meine eigenen Texte in Form von Audiodateien als kostenpflichtigen Download über eine Webseite mit e-shop Funktion anbieten.
Um in Ruhe arbeiten zu können habe ich mir letzte Woche eine kleine Zweitwohnung gemietet.
.
Frage 1:
Muss ich hier sofort ein Gewerbe anmelden oder kann ich sofort starten und erst mal abwarten wie sich die ganze Sache entwickelt? Eine Gewerbeanmreldung als Autorin besteht derzeit nicht, da es nach Abzug der Kosten keine Einkünfte gibt. Bisher wurden Einnahmen/Ausgaben über die Einkommenssteuererklärung abgewickelt.

Frage 2: wenn eine sofortige Gewerbeanmeldung notwendig, wie ist anzulegen

Haupt- oder Nebenerwerb?

Frage 3: Wie ist die Gewerbeanmeldng zu formulieren?
Ich habe in der Vergangenheit bereits in anderen Bereichen auf Gewerbeschein gearbeitet und nach meiner Erfahrung ist die Formulierung gegenüber dem Finanzamt ein wichtiger Punkt der Gewerbeanmeldung.

Frage 4: Inwieweit ist meine Zweitwohnung, Fahrtkosten, Anschaffungren etc jetzt schon steuerlich absetzbar
oder ist dies erst im Zuge der Gewerbeanmeldung möglich?
Könnte evtl. auch eine rückwirkende Absetzbarkeit möglich sein?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.02.2010
14:08 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 03.02.2010
15:04 Uhr

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Beantwortet am 03.02.2010 15:04 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4035 | Bewertung 5/5

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Existenzgründung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu 1)bis 3) Als Schriftstellerin sind Sie gemäß § 18 Einkommensteuergesetz freiberuflich tätig, wenn Sie ausschließlich eigene Texte vertreiben ...



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