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Gewerbe OnlyFans

Gefragt am 01.08.2022
22:07 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 565

 

Hallo,

ich bin in Vollzeit tätig und ziehe in Erwägung, Fotos etc. über OnlyFans zu verkaufen.
Diese Tätigkeit würde eher eine Nebentätigkeit darstellen.
Nun möchte ich bereits zu Beginn keine Fehler machen. Mir ist ebenfalls bewusst, dass ein Gewerbe angemeldet werden muss.
Ich habe dazu gelesen, dass es bei dem Betrag von OF um einen Betrag handelt, bei dem bereits ein gewisser Anteil abgezogen wird. Um welche Steuern es sich handelt, dazu konnte ich noch keine Informationen finden.

- Ändert sich die Steuerklasse?
- Welche Beträge sollten zurückgelegt werden für eine potenzielle Nachzahlung?
- Rechnungen können nicht erstellt werden. Wäre ein Nachweis ausreichend?

Vielen Dank im Voraus.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.08.2022
22:07 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 01.08.2022
22:20 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 01.08.2022 22:20 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 565

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Existenzgründung)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit der Präsentation von Bildern mit erotischem Inhalt erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte sind einkommensteuerpflichtig und auch dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig, wobei ggf. die Kleinunternehmerregelung greift (§ 19 UStG) oder - wenn der Leistungsempfänger im Ausland sitzen sollte, nicht steuerbare Umsätze vorliegen, die nach dem Reverse-Charge-Verfahren vom Leistungsempfänger versteuert werden ...



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