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Frei oder gewerblich Umsatzsteuer Sozialversicherung

Gefragt am 04.12.2013
13:59 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2734

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich im nächsten Jahr selbständig machen und ein Kulturprogramm mit Kursen (und evtl. Vorträgen) in verschiedenen Museen konzipieren und anbieten. Die Kurse würden geleitet werden von freiberuflichen Honorardozenten , die ich bezahle. Meine Arbeit ist die Gesamtkonzeption sowie die Gestaltung und Veröffentlichung eines Programms und der direkte Verkauf von Kurstickets an das zahlende Publikum. Meine Einnahmen ergeben sich aus dem Verkauf der Tickets.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Ist diese Tätigkeit eine freiberufliche oder eine gewerbetreibende? Die kreative Aufgabe wäre die Konzeption eines Kulturprogramms (sowie die Gestaltung eines Programmheftes), aber ich würde eben ein „Produkt“, die Tickets zur Teilnahme an den Kursen verkaufen. Wenn es ein Gewerbe ist: Welche Folgen hat dies für mich und welche zusätzlichen Kosten gegenüber einem „freien“ Beruf?

2. Muss ich Umsatzsteuer auf die verkauften Tickets erheben und abführen? Ich rechne im günstigsten Fall im ersten Jahr (April 2014 bis März 2015) mit einem Umsatz in Höhe von maximal 42.000 Euro bei einem Überschuss von ca. 13.000 Euro, liege also über 17.500 aber unter 50.000 Euro Umsatz. Gilt die 50.000 Euro Grenze für die mögliche Umsatzsteuerbefreiung, wenn bereits im ersten Geschäftsjahr, die 17.500 Euro überschritten werden oder muss es davor bereits ein Geschäftsjahr unter 17.500 Euro gegeben haben?
Ich meine, mal gelesen zu haben, dass Kulturveranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Gilt dies allgemein oder nur, wenn diese von einem staatlich finanzierten Träger angeboten werden?

3. Die Frage, ob ich Umsatzsteuer abführen muss oder nicht, ist für mich vor allem deshalb relevant, weil ich glaube, dass auf die Kosten, die mir selbst entstehen, keine oder kaum Umsatzsteuer anfällt und ich somit keine Vorsteuer verrechnen kann: An die Museen, in denen die Kurse (und evtl. Vorträge) stattfinden sollen, müsste ich Lizenzgebühren (und evtl. Saalmiete für die Vorträge) zahlen. Ist es richtig, dass mir auf diese Gebühren bzw. die Miete keine Umsatzsteuer berechnet wird, wenn es sich um ein durch öffentliche Gelder finanziertes Museum handelt, dass daher von der Umsatzsteuer befreit ist?
Der zweite große Ausgabenposten sind die Dozentenhonorare. Sind diese grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, da es sich um eine Dozententätigkeit handelt oder ist dies nur bei einer Dozententätigkeit für einen öffentlichen (bzw. öffentlich geförderten Träger) der Fall? Müssen die Dozenten also, wenn sie für mich tätig sind, Umsatzsteuer abführen (sofern ihr eigener Umsatz über 17.500 Euro liegt) oder grundsätzlich nicht?

4. Gelten die Umsatzsteuergrenzen für das Kalenderjahr oder kann das auch ein Geschäftsjahr sein (April bis März)? Ich frage, weil ich den Umsatzsteuervorteil (sofern möglich) zumindest im ersten Jahr gerne ausschöpfen würde, um günstigere Preise anbieten zu können und sich das Winterprogramm über Dezember 2014 hinaus erstrecken soll.

5. Genügt bei den genannten Beträgen eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung bzw. ab wann nicht mehr?

6. Ist ein gesondertes Bankkonto für die geschäftlichen Einnahmen/Ausgaben Pflicht oder nur ratsam?

7. Ich würde meine Arbeit von zuhause aus durchführen, auch die Kundenkontakte würden über einen Telefonanschluss in meiner Wohnung laufen. Ist das ohne weiteres möglich oder müsste der Vermieter zustimmen?

8. Ist das Thema Haftpflicht/Schadenersatz bei Unfällen für mich als Anbieter der Veranstaltungen relevant oder ist bei den Veranstaltungen in den Museen, denen ich Lizenzgebühr bzw. Miete zahle, das Museum bei Unfällen haftbar zu machen?

9. Was bedeutet dieses Modell für meine Sozialversicherungspflicht und die damit verbundenen Beiträge? Voraussichtlich werde ich (wie zurzeit auch) noch eine sozialversicherungspflichtige Anstellung haben, allerdings nur in einem Umfang von dann ca. 11 Wochenstunden und darüber auch krankenversichert sein. Meine selbständige Tätigkeit wird schätzungsweise einen Umfang von 20 Wochenstunden haben. Gehen von meinem Gewinn weitere Krankenversicherungsbeiträge ab, muss ich etwas bei der KV oder auch RV anmelden?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.12.2013
13:59 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 13.12.2013 12:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2734

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Bei Ihrer Tätigkeit handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Nur wenn Sie direkt am künstlerischen Werk tätig sind, kann die Einstufung als Freiberufler erfolgen. Als Folge müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Zusätzlich zu den freien Berufen entsteht für Sie Gewerbesteuer. Diese ist allerdings zum Teil auf die Einkommensteuer anrechenbar und es gibt einen Freibetrag von 24.500 €. Damit sollen die Nachteile gegenüber der selbständigen Tätigkeit ausgeglichen werden.

2. Für Neugründungen gilt im Jahr der Gründung die Grenze von 17.500 €. Somit können Sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Die Befreiung gemäss § 4 Nr. 20 UStG können Sie nur in Anspruch nehmen, insofern eine Bescheinigung der zuständige Landesbehörde vorliegt ...



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