Erbfall
Gefragt am 23.11.200919:40 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3846
Die Gesellschafter einer Soc.Limitada (Gesellschaft A) mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal sind auch in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig. Geschäftszweck der Gesellschaft A ist die Verwaltung von Vermögen, die Anlage in Immobilien und Beteiligungen.
Gesellschaft A ist beherrschende Gesellschafterin einer in Deutschland belegenen Investment GmbH (Gesellschaft B), die ebenfalls in Immoblien und Beteiligungen investiert.
Die Gesellschaft A wird nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst.
Frage: Wenn bei einem Gesellschafter der Gesellschaft A der Erbfall eintritt, hat dies bezüglich des in der Gesellschaft B in Deutschland belegenen Vermögens(Immobilien, Beteiligungen)die Veranlagung zur deutschen Erbschaftssteuer zur Folge?
19:40 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die portugiesische Gesellschaft sociedade limitada ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Bei der Gesellschaft A handelt es sich also um eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), die selbst Vermögen halten kann ...
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