Einfluss der teilweisen Vermietung und Verkauf des Familienheims auf ErbSt und EkSt
Gefragt am 04.01.201419:06 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3163
Im Rahmen der Erfüllung eines Vermächtnisses wurde ein Eigenheim , das vom Erblasser seit mehr als 20 Jahren selbst bewohnt wurde an sein Kind (Vermächtnisnehmer) übertragen. Der Vermächtnisnehmer hat nach dem Tod des Erblassers das Eigenheim renoviert und nutzt dieses nun seit mehr als 2 Jahren selbst. . Das Eigenheim wurde gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.
Im Rahmen der Renovierung wurde das Dachgeschoss ausgebaut und dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die Wohnfläche erhöhte sich dadurch von 145 qm auf 200 qm.
Der Vermächtnisnehmer wohnt weiterhin selbst im Haus, möchte nun aber das Eigenheim teilweise (als Bürofläche) vermieten. Hierzu habe ich folgende Fragen:
1) Welchen Einfluss hat eine teilweise Vermietung des selbstgenutzten Eigenheims generell auf die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG? Fällt diese rückwirkend komplett weg oder wird diese dann nur anteilig gewährt? (z.B. im Verhältnis der eigengenutzten Fläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses)
2) Hat die Vermietung des neu ausgebauten Dachgeschosses einen (negativen) Einfluss auf die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG?
Angenommen der Vermächtnisnehmer vermietet das Eigenheim teilweise und verkauft dieses vor Ablauf der Spekulationsfrist.
3) Muss dann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG versteuert werden. Falls ja, wie wird dieser ermittelt, da ja für das Haus nur Kosten für die Renovierung / Dachgeschossausbau angefallen sind?
4) Ab wann läuft die 10 jährige Spekulationsfrist, d.h. ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eigenheims im Rahmen der Vermächtniserfüllung oder ab dem Zeitpunkt der Vermietung?
19:06 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Basis Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kann ich wie folgt antworten. Dabei gehe von folgenden Annahmen aus:
- Erbfall war nach 2008
- Vermächtnisnehmer ist ein Kind iSd Steuerklasse I (Abkömmling)
Antwort auf Frage 1 und 2:
Seit 2009 ist eine teilweise Vermietung des Eigenheims insofern möglich, als die Steuerbefreiung NUR DIESBEZÜGLICH RÜCKWIRKEND entfällt, da für die Familienheimregelung eine 10 jährige ununterbrochene tatsächliche Nutzung notwendig ist ...
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