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Zwei Häuser im selben Jahr verkaufen?

Gefragt am 10.03.2011
15:52 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3495

 

Sehr geehrter Steuerberater/in,

bitte geben Sie mir einen Rat, wie ich mich am besten verhalte, weil ich mich mit steuerlichen Dingen wenig auskenne, sie sind mir ein Gräuel.

Ich bin aus meinem Beruf ausgestiegen, habe keine steuerpflichtigen Einkommen mehr, nur Mieten, die ich bisher weitgehend mit Aufwendungen für die Pflege meiner alten Mutter gegenrechnen konnte. Das Finanzamt kennt mich nicht mehr. Ich war arm aber glücklich.

Jetzt verkaufe gerade das Haus, in dem ich 20 Jahre lang gelebt habe. VP = 55000 €.

Schließlich habe ich noch ein weiteres Haus, mein Elternhaus, das mir 2004 überschrieben wurde. Mutter hatte bis zu Ihrem Ableben im Dezember 2010 Nießbrauch darin. Jetzt möchte ich es aus verkaufen (ca. 400T € minus 33T Pflichtteilergänzungsanspruch nach Abschmelzung für meinen Bruder).

Eine Geldschwemme kommt auf mich zu.

Jetzt meine Fragen:

1. Wie wird sich das FA zu diesen Vorgängen verhalten?
2. Um welche Steuersummen geht es, bitte nur ganz ungefähr?
3. Wie verhalte ich mich aus steuerlicher Sicht am sinnvollsten; soll ich den Verkauf des Elternhauses vielleicht auf nächstes Jahr verschieben?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.03.2011
15:52 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 18.03.2011
10:33 Uhr

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Beantwortet am 18.03.2011 10:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3495

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Selbstgenutztes Haus

Wenn Sie das gesamte Haus entweder von Anfang an oder in den letzten 3 Jahren ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, fällt kein steuerlicher Veräusserungsgewinn an, d.h. die Veräüsserung ist komplett steuerfrei.

Elternhaus

Eine Veräusserung unterliegt dann im Rahmen des Veräusserungsgewinns der Einkommensteuer, wenn Sie das Haus innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräussern ...



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