Zuzug aus dem Ausland, Behandlung der versch. Einkommensarten
Gefragt am 25.01.201209:51 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8137
Siehe Dateianlage
Veranlagung zur EkSt 2010 für Privatpersonen
Zuzug aus dem DBA-Ausland Schweiz
Behandlung der verschiedenen Einkommensarten nach deutschem Steuerrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Pensionäre, die nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, wo wir unbeschränkt steuerpflichtig waren, am 15.12.2010 wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet haben. Nach dem Verkauf unseres Hauses in der Schweiz meldeten wir uns am 21.07.2010 dort polizeilich ab und lagerten unseren Hausrat nach der Zollabfertigung in Deutschland ein, weil unsere deutsche Neubauwohnung erst im Oktober bezugsfertig werden sollte. Dann gingen wir auf eine ausgedehnte Reise durch Frankreich und Spanien. Da sich die Wohnungsfertigstellung weiter verzögerte kehrten wir erst im Dezember nach Deutschland zurück und bezogen am 15.12.2010 unsere neue Wohnung.
Wir beziehen Einkommen aus einer Betriebsrente (nach BetrAVG) vom ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland, eine staatliche Rente aus der Schweiz, eine Rente aus einer schweizerischen Kapitallebensversicherung sowie Kapitalerträge aus einem Investmentfondskonto und aus Festgeldanlagen.
Die schweizerischen Steuern wurden pro rata temporis vom 1.1. bis 21.7.2010 bezahlt.
Unsere Fragen:
1. Wie wird unser Einkommen in dem Zeitraum 22.7. bis 14.12.2010 , als wir keinen festen Wohnsitz hatten, nach deutschem Steuerrecht veranlagt?
2. Welches Einkommen wird für den Zeitraum 15.12. bis 31.12.2010 angerechnet?
Wir bitten um Quellenangaben für die Antworten, also § xx gem. AO, EkStG etc.
Mit freundlichen Grüssen
09:51 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen,die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sind im Regelfall beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen ( § 1 Absatz 4 EStG ) ...
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