Zu versteuernder Anteil der gesetzlichen Rente nach Paragraph 22 EstG
Gefragt am 21.12.202117:40 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 890 | Bewertung 5/5
Meine Grundfrage:
Gelten die 81% zu versteuernder Anteil der gesetzlichen Rente aus 2021 auch im nächsten Jahr 2022 bei Erhöhung der Teilrente auf eine Vollrente?
Sachverhalt:
1) Beginn einer vorgezogenen gesetzlichen Teilrente von 80% zum 1.12.2021. Zu versteuernder Anteil 81%. Neben der laufenden Berufstätigkeit als Angestellter. Annahme: 70% von 2.000 EUR = 1.400 EUR.
2) Zum 1.7.2022 (Beginn der Regelaltersrente) Erhöhung der Teilrente auf eine 100%ige Vollrente. Die gesamte Rente erhöht sich nicht nur von 70 auf 100%, sondern zusätzlich durch die 7 Monate Berufstätigkeit bis dahin.
Ann.: 100% Rente sind bis zum 1.7.2021 annahmegemäß 2100 EUR.
Zu versteuernder Anteil bei Rentenbeginn in 2022 normalerweise 82%.
3) Im folgenden Schreiben des Finanzministeriums
https://datenbank.nwb.de/Dokument/488269/
steht:
223 Soweit Renten i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG später z. B. wegen Anrechnung anderer Einkünfte erhöht oder herabgesetzt werden, ist keine neue Rente anzunehmen. Gleiches gilt, wenn eine Teil-Altersrente in eine volle Altersrente oder eine volle Altersrente in eine Teil-Altersrente umgewandelt wird (§ 42 SGB VI). Für den erhöhten oder verminderten Rentenbetrag bleibt der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend.
Meine Frage:
Wie hoch ist grob gesagt der zu versteuernde Anteil der Rente in 2022:
81% von 2.100
oder 81% von 1.400 plus 82% von 700 (2100 - 1400)
oder 82% von 2.100?
17:40 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft geben.
Der Besteuerungsanteil (Prozentsatz) bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des erstmaligen Renteneintritts. Dabei wird ein steuerfreier Anteil der Rente ermittelt (erstes volles Jahr nach Renteneintritt).
Das hat zur Folge, dass künftige Rentenerhöhungen (normale Erhöhungen) dann voll besteuert werden. Nach Tz. 232 des o.g. BMF-Schreibens wird aber der steuerfreie Anteil neu berechnet, wenn die Rente sich später durch Anpassung in eine Vollrente erhöht ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
Kommentare anderer Experten
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 1 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" Jetzt eigene Frage stellen!
Kommentiert am 21.12.2021 19:14:23 Uhr
Guten Abend, ich melde mich gleich morgen Vormittag dazu. Viele Grüße und noch einen schönen Abend!