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Zinsen für Verbindlichkeiten bei Kauf

Gefragt am 18.04.2011
16:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3312

 

Wir haben unser Zweifamilienhaus (Wert ca. 600 000 Euro) mit 2 ungefähr gleich großen Wohnungen unseren beiden Töchtern je zur Hälfte übertragen. In der einen Wohnung wohnen wir mit einem ins Grundbuch eingetragenen Wohnrecht, die an-dere Wohnung wurde nach der Übertragung renoviert und ist vermietet. Die Über-nahme erfolgte teilentgeltlich d.h. die Töchter haben die Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 184 000 Euro übernommen, sollen 200 000 Euro zahlen (haben wir jetzt auch geschenkt) und der Rest wurde geschenkt. In der Feststellungserklärung wol-len wir alle Einahmen und Werbungskosten auf die vermietete Wohnung beziehen. Die Verbindlichkeiten wurden allgemein, also nicht auf die vermietete Wohnung be-zogen, aufgenommen.

Fragen:

Können die Töchter in der Feststellungserklärung die Zinsen für die übernommenen Verbindlichkeiten voll oder nur anteilig auf die vermietete Wohnung bezogen abge-setzt werden?

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.04.2011
16:56 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 18.04.2011
17:32 Uhr

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Beantwortet am 18.04.2011 17:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3312

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, das das Haus zum Privatvermögen und damit insbesondere zu keinem Betriebsvermögen gehört.

Schuldzinsen sind immer dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Grund für die Schuldaufnahme

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