Wie Trennungsgeld des Landes Hessen in der ESt-Erklärung berücksichtigen
Gefragt am 20.03.202415:42 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 278
Ich bin Landesbeamter des Landes Hessen (Lehrer) und bin seit Aug. 23 für 3 Tage von der Stammschule an eine von meiner Wohnung weiter entfernte Dienststelle (33 km statt 23 km zur Stammschule) abgeordnet und habe nun erstmals Trennungsgeld erhalten.
In Hessen werden bei der Trennungsgeldberechnung Hin- und Rückfahrt zur Abordnungsstelle mit 0,35 € pro km berechnet. Davon abgezogen wird die einfache (!) Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte (also zur Stammschule), multipliziert mit 0,21 € (gem. § 4 I HTGV).
Heißt das: Ich kann nun gar keine Fahrtkosten an den Abordnungstagen bei der ESt-Erklärung geltend machen? Oder nur die Fahrten zur Stammschule?
Oder kann ich eine Auswärtstätigkeit an den Abordnungstagen geltend machen und muss dann das erstattete Trennungsgeld abziehen?
Konkret: Wie behandele ich das erstattete Trennungsgeld in der ESt-Erklärung korrekt - und wie kann ich gleichwohl dafür sorgen, dass ich bei den Werbungskosten nicht zu wenig ansetze?
15:42 Uhr
Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage zur steuerlichen Behandlung des Trennungsgeldes in Hessen. Ich werde Ihnen erläutern, wie Sie das Trennungsgeld und die Fahrtkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 korrekt berücksichtigen.
Das Trennungsgeld für Beamte und Richter in Hessen richtet sich nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG), dem Hessischen Umzugskostengesetz (HUKG), der Hessischen Trennungsgeldverordnung (HTGV) und den Verwaltungsvorschriften zur HTGV in ihrer jeweils gültigen Fassung. Beschäftigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten Trennungsgeld unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.
Steuerlich ist Trennungsgeld in den ersten drei Monaten grundsätzlich steuerfrei, wird aber danach steuerpflichtig und im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Es kann unter Umständen zu einer Versteuerung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Die durch den dienstlichen Ortswechsel veranlassten Aufwendungen können in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei bereits erstattete Beträge hiervon abzuziehen sind. Dies gilt insbesondere für Fahrtkosten und ggf. doppelte Haushaltsführung ...
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