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Werbungskosten u. Immobilien-Einheitswert bei Immobilien-Vermietung

Gefragt am 04.01.2020
17:30 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1253

 

Thema: Werbungskosten in der Einkunftsart "Vermietung u. Verpachtung"

Können Verluste aus Vermietung u. Verpachtung mit anderen Einkünften verrechnet werden oder können diese Verluste nur innerhalb der gleichen Einkunftsart mit zukünftigen Gewinnen der gleichen Einkunftsart (per Verlustvortrag) verrechnet werden? Ist der Verlustvortrag zeitlich oder betragsmässig beschränkt ?

Immobilienbesitzer musste öfters zu seinen ca. 350 km entfernten vermieteten Objekten (Standort: Deutschland) reisen (Treffen mit potentiellen Mietern, Reparaturen usw.). Als Transportmittel hat der Immobilienbesitzer, der Gesellschafter-Geschäftsführer
seiner 1-Mann GmbH (Lackierbetrieb, Standort: Deutschland) ist, seinen Dienstwagen, den er per 1 % Regelung privat versteuert, genutzt.
Ferner hat er einen zweiten Wagen, der auf ihn als natürliche Person in Polen zugelassen ist, wo der Immobilienbesitzer ein Ferienhaus besitzt. Tankquittungen hat er aufbewahrt. Kann er Fahrtkosten (mit den Fahrzeugen) geltend machen? Wenn ja, die tatsächlichen Tankquittungen oder mit der Bemessungsmethode "30 cent / km" ?

In der Einkommenssteuererklärung wird bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach einem "Einheitswert" der Immobilien gefragt. Bisher hat ein Steuerberater die Einkommensteuererklärungen gefertigt.
Belege und Bescheide hat der Steuerberater immer an den Mandanten zurückgeschickt, jedoch nie eine Kopie der eigentlichen Einkommensteuererkärung.

Frage: Hat Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Herausgabe der Kopien der abgegebenen Steuererklärungen und Herausgabe der Berechnungen des Einheitswertes?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.01.2020
17:30 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 04.01.2020
17:47 Uhr

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Beantwortet am 04.01.2020 17:47 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1253

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag,

zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne folgende Antworten geben.

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind mit anderen Einkünften verrechenbar. Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht beschränkt. Betragsmäßig sind Verluste bis 1 Mio. Euro zurückzutragen, ansonsten erfolgt ein Vortrag, wobei bis 1 Mio. ein unbegrenzter Verlustausgleich erfolgt ...



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