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Welche Einkunftsart ist Crowdfarming?

Gefragt am 23.02.2021
10:41 Uhr | Einsatz: € 119,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 943

 

Beim Crowdfarming kauft man normalerweise z.B. einen Orangenbaum oder einen Teil davon und erhält dann die Ernte. Diese Erträge aus Crowdfarming dürften wohl keine Einkünfte im steuerlichen Sinn sein.
Wie sieht es aber nun aus, wenn die Pflanze z.B. ein Kaffeebaum ist, dessen Ernte verkauft wird und mir dann nicht die Früchte, sondern der Verkaufserlös zufließt?
Die Bäume stehen in Drittländern, gehen nach Kauf in mein Eigentum über und bringen über mehrere Jahre Erträge. Die Ernte wird mir jeweils auf der Crowdfarming-Plattform im „Lager“ angezeigt und ich muss dann selbst den Verkauf anstoßen – einen Einfluss auf den Käufer habe ich hierbei allerdings nicht. Die Abrechnung für Kauf der Pflanzen und Verkauf der Ernte werden dann von der Plattform zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt sagt, es wären Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das Gewerbeamt lehnt aber eine Gewerbemeldung ab, weil es keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien, da kein klassischer Handel vorliegt. Ein befreundeter Steuerberater meint, es wären Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wobei ich dabei wiederum das Problem sehe, dass kein eigener Grund bewirtschaftet wird.

Weiterhin würde mich interessieren, wie es steuerlich mit dem Tausch von Gegenständen aussieht. Wenn ich nun meine Ernte nicht verkaufen, sondern z.B. gegen Orangen oder andere Gegenstände tauschen würde, wäre dieser „Handel“ dann steuerpflichtig?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.02.2021
10:41 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 23.02.2021
13:45 Uhr

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Beantwortet am 23.02.2021 13:45 Uhr | Einsatz: € 119,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 943

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Aus meiner Sicht liegen hier weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Land- und Forstwirtschaft vor, da Sie selbst nicht aktiv werden, sondern wie ein Kapitalgeber agieren. Ich sehe es hier eher so, dass Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielen:

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

...
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt ...



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