Verpflegungsmehraufwendungen bei Entsendung ins Ausland
Gefragt am 28.02.201115:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6871
Hallo!
Folgende Situation:
Ich habe im vergangenen Jahr für 3,5 Monate als Angestellter für die Hilfsorganisation "Ärzte ohne Grenzen" gearbeitet (deutscher Arbeitsvertrag), und wurde für die gesamte Zeit in ein Projekt in einem Entwicklungsland geschickt, was in einem Entsendevertrag geregelt war. Auf mein deutsches Konto wurde monatlich mein Gehalt gezahlt, und vor Ort wurde mir in Landeswährung monatlich ein "field per diem" gezahlt. Das "field per diem" liegt deutlich unter der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen. Untergebracht war ich in dem Einsatzland gratis in einem Haus der Organisation.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung wurden 30 % dieses "field per diem" ausgewiesen, und zwar zum Teil als "Steuerfreie Verpflegungszuschuss" (Nr. 20) und zum Teil als "Steuerfreie Arbeitgeberleistung bei doppelter Haushaltsführung" (Nr 21).
Meine Frage(n):
1. Kann ich für die 3,5 Monate im Ausland die Pauschale für die Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen? Der Anlass war schließlich nicht eine Dienstreise oder eine Geschäftsreise. Meine Entsendung in das Entwicklungsland war sozusagen der Grund für meine Anstellung.
2. Die verbleibenden 70 % des "field per diem" stehen eigentlich nirgendwo, d.h. ich hab keinerlei Belege dafür (das Geld wurde von allen Teilnehmern direkt in einen Pool gezahlt, und es wurden davon vor Ort Nahrungsmittel gekauft). Kann oder muss ich diesen Betrag dann unter "Es sind steuerfreie Erstattungen gezahlt worden, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind" eintragen? Ist die Tatsache, dass ich keinerlei Belege darüber habe, relevant?
Für eine Antwort wäre ich überaus dankbar!
Viele Grüße!
15:33 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie, wovon ich bei der Beantwortung Ihrer Frage ausgehe, einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie auf Grund der Tatsache, dass Ihr Auslandsaufenthalt unter 183 Tagen lag, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn mit dem entsprechenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 20 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" Jetzt eigene Frage stellen!