Verjährung
Gefragt am 19.03.201013:16 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5173
10jährige Verjährungsfrist von Einkommensteuer bei einer Geschäftsaufgabe
Sehr geehrte Herren!
Die Geschäftsaufgabe erfolgte am 31.12.2001, also keine Tätigkeit mehr ab 1. Jan. 2002 und durch Wegzug aus D. auch nicht mehr beschränkt steuerpflichtig.
Abgabe der Liquidationsschlussbilanz für das Jahr 2001 im März 2003.
Zustellung des Eink.St.Bescheides im Juni 2003 mit dem Vermerk: „Dieser Bescheid ist nach § 165 Abs.1 AO teilweise vorläufig“.
Bezahlung der kompletten Steuerschulden gem. Bescheid in 2003.
Die Verjährung begann mit Ablauf des 31.12.2003, demnach Ende der Verjährungsfrist = plus 10 Jahre = 31.12.2013.
1.Frage:
Würde man 10 Jahre vom 31.12. 2013 zurück rechnen, also bis zum 31.12.2003, dann wären die Jahre 2002 und die früheren Jahre verjährt. Da jedoch die Geschäftsaufgabe am 31.12.2001 erfolgte und somit im Jahr 2002 und den folgenden Jahren keine Eink.St. Erklärungen abzugeben waren, müsste nach untenstehender Rechnung der Stpfl. doch schon am 1. Jan. 2012 „aus dem Schneider sein?“
Ende der Geschäftstätigkeit 31.12.2001
Plus 10 Jahre 31.12.2011
Demnach 10 jährige Verjährungsfrist abgelaufen am 1. Jan. 2012.
Ist diese Rechnung richtig?
2. Frage:
Rein theoretisch: Würde der Stpfl. heute im Jahre 2010 zur Nachbesteuerung herangezogen werden, dann wären nach meiner Rechnung das Jahr 1999 verjährt und natürlich auch die früheren Jahre.
Oder würde der Stpfl. zum Beispiel im Jahre 2012 zur Nachbesteuerung herangezogen werden, dann wäre nach meiner Rechnung das Jahr 2001 verjährt. Stimmen diese beiden Rechnungen?
Würde mich über eine kompetente Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüssen
Willi Wehmeier
13:16 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen hier das Thema Festsetzungsverjährung im Rahmen einer eventuellen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung an, da Sie von einer 10-jährigen Verjährungsfrist ausgehen.
Für das Jahr 2001 haben Sie im März 2003 die Einkommensteuererklärung einreicht ...
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