Unterstützung Kind als außergew. Belastungen
Gefragt am 31.05.201019:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4006
Ich unterstützte meine Tocher (Studentin) in 2009 ganzjährig. Da meine Tochter in meinem Haushalt (1. Wohnsitz) lebte, kann ich den Unterhaltshöchstsbetrag, abzüglich des Einkommens meiner Tochter (Bafög) geltend machen. Soweit ist das für mich klar.
Im Spt. 2009 wurde meine Tochter exmatrikuliert, weil ihr Studium beendet, obschon ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen war. Die Exmatrikulation machte Sinn, weil damit die Sozialbeiträge (ca. 300,00 EUR) und die Studiengebühren (500,00 EUR)entfielen. Sie stand im Monat Oktober dem Arbeitsmarkt also wegen ihrer Prüfungen nicht zur Verfügung und hatte folglich in diesem Monat keine Einkünfte, da sie weder Anspruch auf Bafög noch auf Hartz IV hatte. Obschon hier ein "Köpenikscher Fall" vorliegt ist das auch noch klar. Abschluss der Prüfungen war dann im Okt..
Für die Monate Nov. und Dez. hatte sie, da ohne Arbeit, Anspruch auf Hartz IV. Nach Antrag wurde ihr das Geld 2010 ausgezahlt.
Frage 1: Zählen diese Hartz IV Beträge zu ihren Einkünften für das Jahr 2009 obschon erst 2010 erhalten oder anders, müssen die Hartz IV Beträge vom Höchstbetrag (640,00/Monat) abgezogen werden ?
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Nun hat meine Tochter einen 2.ten Wohnsitz am Studienort , ca. 25km von ihrem 1. Wohnsitz entfernt.
Frage 2: Muss dieser 2.te Wohnsitz dem Finanzamt bekanntgemacht werden und entfällt damit die Voraussetzung, dass der Höchstbetrag, abzüglich der Einkünfte meiner Tochter ohne Nachweise anerkannt wird oder müssen in diesem Fall die Unterstützungen im Detail nachgewiesen werden? Die geldlichen Unterstützungen sind real geringer gewesen als der zulässige Höchstbetrag abzüglich der sonstigen Einkünfte gewesen.
19:28 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie machen Aufwendungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG geltend, da Sie für Ihre Tochter keinen Anspruch auf Kindergeld besteht, da wohl die Altersgrenze der Tochter von 25 Jahren überschritten ist.
Grundsätzlich können Sie Unterstützungsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 7 ...
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