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Umzugsaufwendungen und Kapitalerträge

Gefragt am 15.12.2010
11:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3354

 

Wir haben 2 Teilfragen, die mit unserem beruflich bedingten Umzug in 2009 zusammenhängen:
1. Ansatz von Kreditzinsen als Umzugsaufwendungen
Der Arbeitgeber- und Wohnortwechsel erfolgte zum 30.6.2009. Unsere Bemühungen, unser EFH zu verkaufen oder zu vermieten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgreich. Nachweisbar ist jedoch, dass wir beide Varianten verfolgt haben. Der Verkauf erfolgte dann im September. Bei der ESt-Erklärung haben wir die Zinsen für die Monate Juli und August als Werbungskosten (in Summe knapp 4 TEUR) geltend machen wollen (mit Verweis auf Vergleichbarkeit mit Kündigungsfrist für vermietete Wohnung). Das wurde nicht anerkannt. Ist das korrekt oder ist unsere Argumentation weiter zu verfolgen?
2. Kapitalerträge
Im Zuge des Hausverkaufs wären beträchtliche Vorfälligkeitsentgelte zu zahlen gewesen. Daher haben wir das Geld bei der Bank bis zum Erwerb einer neuen Immobilie Anfang 2010 "stehen gelassen". In der Zwischenzeit (September bis Dezember 2009) haben wir einerseits Kreditzinsen bezahlt, andererseits Guthabenzinsen erhalten. Die Guthabenzinsen lagen natürlich unter den Kreditzinsen. Trotzdem wurde der Sparerfreibetrag weit überschritten. Unser Ansatz bei der ESt-Erklärung bestand nun darin, die die Schuldzinsen in Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer Ansatz zu bringen, begründet mit einem sachlogischen Zusammanhang der betrags- und laufzeitidentischen Aufnahme und Anlage. Das wurde nicht anerkannt. Ist das korrekt oder ist unsere Argumentation weiter zu verfolgen?
Danke im Voraus.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.12.2010
11:44 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 15.12.2010
12:42 Uhr

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Beantwortet am 15.12.2010 12:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3354

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu 1) Es gilt der Grundsatz:
Was in welcher Höhe abziehbar ist, richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008). Im Einzelnen sind die abzugsfähigen Umzugskosten in §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt ...



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