Umzug nach Grossbritannien und Abschluss der Steuer in Deutschland
Gefragt am 03.05.201018:41 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3764 | Bewertung 5/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund eines bevorstehenden Umzugs nach Grossbritannien möchte ich gegenüber dem deutschen Fiskus keine offenen Angelegenheiten zurücklassen.
Ich bin österreichischer Staatsbürger, und seit August 2007 in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für das Jahr 2007 habe ich eine Einkommenssteuererklärung abgegeben; hauptsächlich, um eine Grossteil der Lohnsteuer für 2007 zurückzuerhalten. Für die Jahre 2008 und 2009 habe ich das (noch) nicht gemacht. Darüberhinaus erhalte ich seit Januar 2010 Arbeitslosengeld I.
Meinen Hauptwohnsitz in Deutschland werde ich mich 31.07.2010 vollständig abmelden (also auch keinen Nebenwohnsitz unterhalten).
Meine Fragen daher:
1. Muss ich für die Jahre 2008 und 2009 eine Einkommenssteuererklärung einreichen nachdem ich selbige für das Jahr 2007 gemacht habe, oder kann ich mir das sparen? Da ich kaum absetzfähige Ausgaben in den Jahren hatte, erwarte ich hier kaum Rück- oder Nachzahlungen.
2. Wie muss ich die sieben Monate im Jahr 2010 steuererklärungstechnisch behandeln, wenn ich in dieser Zeit ALG I bezogen habe? Kann ich (auch) hier auf eine Einkommenssteuererklärung verzichten?
3. Erfolgt die Abmeldung beim deutschen Fiskus automatisch mit meiner Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, oder muss ich dies gesondert melden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
mfg
18:41 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind Sie und dies unabhängig von der Staatsangehörigkeit, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Frage 1
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie als Arbeitnehmer dann verpflichtet, wenn Sie neben Ihrer Arbeitnehmertätigkeit weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung haben, die höher als 410 Euro sind.
Im Einzelnen ist dies in § 46 Absatz 2 EStG geregelt, der wie folgt lautet (Fassung 2010):
Zitatbeginn:
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2 ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 13 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" Jetzt eigene Frage stellen!