Stuerliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Einkommensteuer
Gefragt am 13.09.201318:17 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4116
Mein Schwiegervater ist im April 2011 verstorben. Ein Erbschein ist vorhanden. Das Erbe besteht im Prinzip nur aus Nachlassverbindlichkeiten (Bestattung, Zuzahlung Krankheitskolsten etc).Ich habe daher den Pauschbetrag in Höhe von 10 300€ gemäß § 10, Abs.5 Nr. 3 ErbstG in unserer Einkommensteuerklärung beantragt.
Finanzamt:\\\\\\\"Die Steuerliche Berücksichtigung findet nur bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer Anwendung, nicht bei der Ermittlung der Einkommensteuer.\\\\\\\"
Da müsste meine Frau als Tochter des Verstorbenen ja 410 300€ Erben um das absetzen zu können.
In zwei Kommentierungen habe ich aber gelesen, dass man, wenn das Erbe so niedrig ist, dass es weniger beträgt als die Summe der Nachlassverbindlichkeiten, den Pauschbetrag von 10 300€ bei der Einkommensteuer absetzen kann.
Was stimmt da? Wo ist das geregelt?
18:17 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Der Pauschbetrag von 10.300 EUR nach § 10 Abs 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) wird nur bei der Ermittlung des Nachlasses als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer berücksichtigt ...
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