Steuerliche Anerkennung dritter Studiengang
Gefragt am 12.06.201114:04 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7065 | Bewertung 5/5
Meine Frau hat an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Ausbildung (Erststudium) zur Dipl.-Verwaltungswirtin durchlaufen (1987) und hat eine entsprechende Stelle als Beamtin im gehobenen Dienst.
Mit dem Ziel, beim bisherigen Arbeitgeber eine Referentenstelle (höherer Dienst) zu erhalten, hat Sie ein berufsbegleitendes Zweitstudium (2006 – 2008) an der Technischen Universität Kaiserlautern als Fernstudiengang durchgeführt und den Abschluss eines Masters of Arts im Fachbereich Sozialwissenschaften erhalten. Die Kosten dieses Fernstudiums wurden vom Finanzamt anerkannt
In Nachgang stellte sich heraus, dass die erlangte Qualifikation seitens des Arbeitgebers der übergeordneten Fachrichtung „Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst“ zugeordnet wird, der aber im Amt meiner Frau nicht eingerichtet ist und auch nicht eingerichtet werden wird, was zu Folge hat, dass ein Aufstieg in der höheren Dienst dort nicht möglich ist.
Um doch noch die Voraussetzungen für den Wechsel in den höheren Dienst zu erlangen, hat meine Frau seit Herbst letzten Jahres ein weiteres berufsbegleitendes Studium an der Universität Kassel begonnen. Dieser Masterstudiengang (Master of Public Administration) ist vom Arbeitgeber anerkannt und erfüllt die Voraussetzungen zum Einstieg in der höheren Dienst der Bundesverwaltung (Geschäftsbereich BMI).
Jedoch ist es auch hier – wie bei allen Verwaltungen – so, dass der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation nicht automatisch auch dazu führt, dass man eine solche Stelle auch erhält. Es müssen entsprechende freie Stellen vorhanden sein und ein Bewerbungsverfahren muss gewonnen werden, bevor eine Stelle besetzt wird. Dies ist natürlich jetzt noch nicht voraussehbar. Einen Anspruch auf eine Stelle gibt es nicht.
Im Lohnsteuerjahresausgleich 2010 hat das Finanzamt. dieses Studium nur vorläufig anerkannt mit dem folgenden Wortlaut:
„Der Bescheid ergeht vorläufig gem. § 165 (1) S. 1 AO hinsichtlich der Aufwendungen der Ehefrau für Fortbildungskosten (Drittstudium), da momentan nicht abzusehen ist, ob durch die Fortbildung höhere Einkünfte erzielt werden. Der Standpunkt ergibt sich aus den bereits in 2007 beantragten Aufwendungen eines Zweitstudiums, da sich auch nach Studienende keine höheren Einnahmen ergeben haben. (Die Frage ob durch das Studium Einkünfte gesichert werden, stellt sich nicht, da die Steuerpflichtige bereits (allein durch ihren Beamtenstatus) ein sicheres Einkommen erzielt).“
Ich habe nirgendwo einen Hinweis darauf gefunden, dass ein Studium nur anerkannt wird, wenn es sicher zur Erhöhung des Einkommens führt.
Hat die nur vorläufige Anerkennung zur Folge, dass, wenn meine Frau nach Abschluss des Studiums keine Stelle im höheren Dienst erhält, die gesamten über den Studienzeitraum anerkannten Studienkosten durch das Finanzamt zurückgefordert werden?
Muss ich jetzt schon in Form eines Widerspruches tätig werden oder ist dies dann angezeigt, wenn das Finanzamt nach Abschluss des Studiums Rückforderungen stellt?
PS: Als Anlage habe ich die Begründung des Studiums und der in 2010 entstandenen Kosten, wie sie beim Finanzamt eingereicht wurden, beigefügt.
(Das Arbeitszimmer wurde bis auf die Erhaltungsaufwendungen anerkannt)
14:04 Uhr
Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind die Kosten für ein Zweit- oder auch weiterführendes Studium als Werbungskosten anzuerkennen soweit Sie beruflich veranlasst sind und in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (LStR R9.2 Abs. 1)
Die Argumentation des Finanzamts ist, dass eine berufliche Veranlassung aus zweierlei Gründen ("erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang") bestehen kann:
1) Sicherung der Arbeitsstelle bzw. des Einkommens
2) Verbesserung der Arbeitsstelle bzw. des Einkommens
Der erste Punkt ist bei Ihrer Frau aufgrund des Beamtenstatus nicht relevant, insoweit ist ein Zusammenhang der Aufwendungen für das Studium zu den künftigen steuerbaren Einnahmen darzulegen ...
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