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Steuererklärung bei Abfindung

Gefragt am 28.07.2013
18:17 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2705

 

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Thema Steuererklärung bei Abfindungen.
In den letzten 10 Jahren habe ich keine Steuererklärung mehr gemacht und frage mich nun ob sich in meinem Fall eine Steuererklärung empfiehlt und mit einer Rückerstattung zu rechnen ist oder ob sich hieraus schlimmstenfalls eine noch Nachzahlung ergibt und ich daher lieber weiterhin auf eine Steuererklärung verzichte.

Zu den Rahmenbedingungen.
2012 war ich bis zum 31.10.2012 beschäftigt und bin seitdem arbeitslos.
Mein Bruttoarbeitslohn bis 31.10.2012 betrug 39.248,84 einbehaltene Lohnsteuer 7.404,22, einbehaltener Solidaritätszuschlag 407,17.
Hinzu kam noch eine Abfindung in Höhe von 116.999,00 einbehaltene Lohnsteuer 47.085,00 einbehaltener Solidaritätszuschlag 2.589,67.
Vom 01.11.-31.12.2012 Arbeitslosengeld in Gesamthöhe von 778,77.
Familienstand ledig, Steuerklasse 1.

Empfiehlt sich hier eine Steuererklärung oder ist mit einer Nachzahlung zu rechnen?

Vielen Dank und Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.07.2013
18:17 Uhr
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Beantwortet am 28.07.2013
20:11 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 28.07.2013 20:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2705

Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Da Sie im Kalenderjahr 2012 sowohl eine Abfindung in Höhe von 116.999 EUR als auch Arbeitslosengeld in Höhe von 778,77 EUR bezogen haben, müssen Sie für das Kalenderjahr 2012 eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 38 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 36 Abs ...



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