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Steuereklassenwechsel während Trennung

Gefragt am 20.09.2016
13:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2032

 

Guten Tag,

ich würde gerne folgendes wissen:

Mein Mann und ich leben in Scheidung. Wir sind seit Juni 2015 getrennt und hatten Anfang dieses Jahres einen ca. 4-wöchigen Versöhnungsversuch, weil in dieser Zeit unser gemeinsamer, alter Hund verstarb. Begründet dieser Versöhnungsversuch den Steuerklassenwechsel meines Noch-Ehemannes erst in 2017 statt 2016? Gibt es dazu aktuelle Gerichtsurteile?

Mit freundlichem Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.09.2016
13:32 Uhr
 Ginster Frank Ginster Frank Beantwortet am 20.09.2016
16:48 Uhr

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Beantwortet am 20.09.2016 16:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2032

Antwort von Ginster Frank (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Anfrage. Diese beantworten wir auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund des von Ihnen geleisteten Honorareinsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Nach § 26 Abs. 1 EStG ist eine Ehegattenveranlagung durchzuführen, soweit Eheleute nicht dauernd getrennt leben ...



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Kommentare anderer Experten


 Ginster Frank
Ginster Frank
Kommentiert am 20.09.2016 14:27:08 Uhr

Sehr geehrter Fragesteller, zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Anfrage. Diese beantworten wir auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund des von Ihnen geleisteten Honorareinsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt: Nach § 26 Abs. 1 EStG ist eine Ehegattenveranlagung durchzuführen, soweit Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Entsprechend kann nach § 38b Abs. 1 EStG für den Lohnsteuerabzug die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV gewählt werden. Ein Versöhnungsversuch unterbricht steuerlich das dauernde Getrenntleben, soweit die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zeitweise wiederhergestellt wird. Daher ist vorliegend auch in 2016 eine Ehegattenveranlagung durchzuführen. Ein Lohnsteuerklassenwechsel Ihres Ehemannes ist erst in 2017 - soweit hier die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung nicht vorliegen - vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass die objektive Beweislast der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei Ihnen liegt. Entsprechende Nachweise über den wieder erfolgten Einzug in die gemeinsame Wohnung und ein gemeinsames Wirtschaften sollten zur Vorlage bei der Finanzbehörde vorgehalten werden. Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 02232 / 93 45 0 zur Verfügung.






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