Sonderausgaben
Gefragt am 14.01.201117:38 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3602
Sonderausgaben ?
Unterbringungskosten meiner Schwägerin; der Schwester meiner Frau.
Sie hat früher im Kreis Viersen gewohnt. Ihre Tochter lebt in Bielefeld. Bei der erforderlich gewordenen Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim konnte Sie für Ihre Mutter einen Pflegeplatz in der Bodelschwinghschen Anstalt BETHEL bekommen.
Die Bezahlung der Pflegekosten erfolgte mit eigenen Mitteln. Seit diese aufgebraucht sind, werden die Kosten vom Sozialamt getragen. Die eigenen Kinder können zu den Kosten nichts beitragen.
In der Übergangszeit bis zur Bewilligung der Leistungen durch das Sozialamt sind Pflegekosten angefallen, für die jedoch keine Geldmittel mehr vorhanden waren. Sie wurden der Tochter berechnet, die jedoch selber nur ein geringes
Einkommen hat und diese Rechnung nicht bezahlen konnte.
Nach Absprache mit der Anstalt Bethel wurde diese Rechnung (in Teilbeträgen) dann von uns beglichen.
Mit dem Hinweis, daß es sich bei der Schwester um keine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt, lehnt das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen ab.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Ausgaben in irgendeiner Form steuerlich geltend zu machen?
Oder haben wir (steuerlich gesehen) einen Fehler gemacht? Hätten wir eine eine Spende mit Zweckbindung an die Bodelschwinghschen Anstalt machen müssen?
17:38 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die steuerrechtliche Würdigung basiert auf den Angaben im Sachverhalt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.
Die Ihnen vom Finanzamt gegebene Erläuterung, der Abzug der übernommenen Pflegekosten sei aufgrund der fehlenden Unterhaltsverpflichtung nicht möglich, ist in dieser Form nicht haltbar.
Pflegeaufwendungen stellen dann abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar, wenn Sie sich der Bezahlung aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können ...
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