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Schuldzinsabzug erhalten - Gestaltungsmissbrauch

Gefragt am 10.05.2011
18:12 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3419

 

Schuldzinsabzug erhalten - Gestaltungsmissbrauch


Ausgangssituation:
Zwei bestehende Hypothekendarlehen, besichert mit einer Immobilie im Privatbesitz.
Für eines dieser Darlehen ist der Schuldzinsenabzug (nachträgliche Werbungskosten) aus früherem, nicht mehr bestehenden Geschäftsbetrieb vom FA anerkannt.


Überlegung:
Verkauf der zur Darlehenssicherung eingesetzten Immobilie
-Tilgung des Hypothekendarlehens für das kein Schuldzinsenabzug anerkannt ist.
-Zeitweiliger Sicherungsaustausch für das Hypothekendarlehen für das der Schuldzinsenabzug anerkannt ist durch Spareinlage/Bausparvertrag aus dem Verkaufserlös der Immobilie unter Weiterzahlung der Zins- und Tilgungsrate.


Neuerwerb Immobilie:
Nach 2 - 3 Jahren, Erwerb einer neuen Immobilie und Verwendung als Sicherheit für das noch bestehende Darlehen. Prolongation über Bausparvertrag.


Begründung für FA:
Ersparnis Vorfälligkeitsentschädigung
Günstigere Anschlussfinanzierung durch Bausparvertrag
Zinseinnahmen während Wartezeit

Vorteil:
Schuldzinsabzug bleibt erhalten


Fragen:
Besteht bei Umsetzung die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs und dadurch der Verlust der Schuldzinsabzugsmöglichkeit?
Falls ja, welche Alternative gäbe es um den Schuldzinsabzug zu erhalten?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.05.2011
18:12 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 10.05.2011
19:03 Uhr

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Beantwortet am 10.05.2011 19:03 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3419

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Für die Beurteilung, ob Zinsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, ist allein maßgeblich, wofür das Darlehen verwendet wird ...



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