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PV Anlage Nachteil durch rückwirkende Steuerbefreiung

Gefragt am 27.10.2023
12:31 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 420

 

Ich habe 2022 eine Aufdach- PV- Anlage auf meinem Eigenheim installiert und die Besteuerungsvariante gewählt. In der EÜR habe ich dementsprechend die Kosten und die Abschreibung steuermindernd angesetzt. Nun hat das FA im Bescheid die von der Regierung beschlossene rückwirkende Steuerbefreiung angewendet und sämtliche Kosten nicht anerkannt, was zu einer Steuernachzahlung von ca. 9.000€ statt ca.3.000€ wie beantragt führt. Frage: Gibt es eine Möglichkeit, in den beantragten Stand zurückversetzt zu werden, also entsprechend der Rechtslage zum Zeitpunkt der Anschaffung? Angeblich sollte die Gesetzesänderung ja die Bürger entlasten, hier zeigt sich jedoch eine massive finanzielle Mehr-Belastung. Weitere Frage ist, was wird aus der Umsatzsteuer, ich habe die UST- Erklärung gleichzeitig mit der EST- Erklärung abgegeben mit erwarteter Erstattung von 4.400€ (im Wesentlichen durch die MWST der PV-Anschaffung) und bisher keinerlei Zahlung oder Bescheid erhalten.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.10.2023
12:31 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 27.10.2023
12:48 Uhr

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Beantwortet am 27.10.2023 12:48 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 420

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne gehe ich auf Ihre Frage ein:

Die rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurde, hat in Ihrem Fall zu einer unerwarteten finanziellen Belastung geführt. Lassen Sie uns die Situation genauer betrachten und mögliche Lösungen erörtern.

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wurde durch die Einführung des § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt. Diese Regelung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften, die Photovoltaikanlagen betreiben. Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen, die auf, an oder in Gebäuden installiert sind, einschließlich Nebengebäuden wie Gartenhäusern, Garagen und Carports.

Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ...



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