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Negative Nichtselbsständige Einkünfte

Gefragt am 04.07.2011
14:53 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4734 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem Kunden von mir gibt es folgenden Fall:
Im Jahre 2007 & 2008 wurden sehr hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom FA angesetzt, obwohl diese noch strittig sind, die aber vorerst bezahlt wurden.Für das KJ 2009 wurden außer Einkünften aus Kapitalerträgen keine anderen Einkünfte erzeihlt, jedoch gab es diverse Kosten, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzte wurden und als Verlsutrücktrag in 2009 angesetzt wurden. Diese und weitere Kosten (siehe Anlagen) hat das FA abgeleht. Wir haben vorsorglich Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelgt und müssen die Einspruchsgründe bis zum 27.07.2011 nachreichen.

Alle relevanten Unterlagen haben wir Ihnen in der Anlage beigefügt.

Gibt es evtl. Möglichkeiten den einspruch zu begründen oder gibt es bereits diesbezüglich irgendwelche Urteile?

Für Ihre Unterstützung bedanken qir uns im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.07.2011
14:53 Uhr
StB Manuela Ponikwar StB Manuela Ponikwar Beantwortet am 05.07.2011
10:35 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 05.07.2011 10:35 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4734 | Bewertung 5/5

Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Soweit ich dem angehängten Steuerbescheid entnehmen kann, wurden lediglich die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht anerkannt. Weitere erklärte Kosten wurden, soweit ich sehen kann, nicht gestrichen.

Leider haben Sie keine Details zur Art der geltend gemachten Werbungskosten gegeben (die hier sehr relevant sein wird), deshalb kann ich leider nur allgemein auf Ihre Frage eingehen.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, d.h. sie müssen mit Einkünften in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (sog. Veranlassungszusammenhang bzw. die Frage nach dem "auslösenden Moment" für die Aufwendungen) ...



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