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Nachträgliche Angabe von Einkommen/Selbstanzeige

Gefragt am 12.02.2011
12:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6914 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben es versäumt die Aufwandsentschädigung (geringer Betrag pro Jahr), die ich für meine Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kleinen AG in den letzten Jahren erhalte habe, zu versteuern. Dies würde ich nachträglich tun wollen.

Welche Schritte muss ich jetzt unternehmen?
Wie sieht es strafrechtlich aus?
Erhebt das Finanzamt nachträglich Zinsen auf die Beträge?
Kann ich 25 % pauschal als Aufwand abziehen, da ich keine Belege mehr habe. Ausser Fahrtkosten kann ich nichts mehr angeben.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

Mit besten Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.02.2011
12:57 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 13.02.2011
10:19 Uhr

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Beantwortet am 13.02.2011 10:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6914 | Bewertung 5/5

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung ändern.

Wenn Sie bisher nicht erklärte Einkünfte nachträglich erklären wollen, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber alle relevanten Angaben machen, die notwendig sind, damit das Finanzamt die korrekte Steuerlast errechnen kann. Dazu zählen die Höhe der Einkünfte und alle relevanten Betriebsausgaben. Diese Angaben können Sie in einem Schreiben an das Finanzamt machen, in dem Sie die Einkünfte und Betriebsausgaben je Veranlagungszeitraum auflisten ...



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