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Mieteinnahmen Kleinunternehmer

Gefragt am 28.08.2019
15:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1141 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,
ich bin Kleinunternehmer im Kosmetikbereich und habe folgende Frage: Ich untervermiete mein Studio an eine Kollegin und möchte wissen, ob diese Mieteinnahmen zu den Betriebseinnahmen (mit einer Obergrenze von 17.500,00 EUR) zählen.
D.h.: Trage ich die Mieteinnahmen bei der Steuererklärung in die Anlage V ein oder zähle ich die Mieteinnahmen zu meinem Umsatz hinzu?
Wenn ich die Mieteinnahmen in die Anlage V eintrage: Zählen diese Einnahmen dann auch als "Betriebseinnahmen gem. § 19 UStG", also darf ich mit diesen Mieteinnahmen die Obergrenze von 17.500,00 EUR nicht überschreiten oder bleiben diese dabei unberücksichtigt und es zählen allein nur meine Kosmetikumsätze?
Ich hoffe, ich habe mich verständlichen ausgedrückt.
VG Jana Hirsch

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.08.2019
15:38 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 28.08.2019
15:48 Uhr

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Beantwortet am 28.08.2019 15:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1141 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag Frau Hirsch,

grundsätzlich gehören die Umsätze aus der Untervermietung zu Ihren Umsätzen aus dem Studio, da das Studio (wahrscheinlich) Betriebsvermögen ist oder aber betrieblich angemietet wurde.

Gem. § 19 UStG, in dem die Kleinunternehmerregelung verankert ist, heißt es:

Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs ...



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