KlageChance gegen Ablehnung Änderung ESt-Schätz-Bescheid nach Einspruchsfrist
Gefragt am 11.03.201914:59 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1410
Gibt es Chancen einer Klage gegen die Ablehnung ("grobes Verschulden") der Änderung eines ESt-Schätzbescheids (ohne Vorbehalt der Nachprüfung) entsprechend meiner nur 9 Tage nach Einspruchsfrist eingereichten Vermietungsunterlagen ? Z.B. weil es ja nur ein Schätzbescheid war und das FA trotz mehrfacher Hinweise auf Unverständlichkeit der Anlage V nicht einmal auf die Anleitung zum Ausfüllen hingewiesen hat ? Oder Überlastung, chronisch depressive Blockaden ?
Hintergrund: In meinen ESt-Erklärungen für 2014/15/16 hatte ich keine Anlagen V für Vermietung abgegeben (2ETW+EinfamHaus) und dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt, dass ich nicht wisse, was wo genau einzutragen sei (ohne jeglichen Hinweis vom FA zu bekommen). Im August 2018 kam "Postwelle" vom FA, nun endlich die fehlenden Anlagen V einzureichen. Da mir diese Formulare nach wie vor unverständlich waren, habe ich alle verfügbaren Vermietungsunterlagen für 2014/15/16 zusammengestellt und im September 2018 nacheinander in etwa wöchentlichem Abstand ohne Anlagen V ans FA gesandt. Den Schätzbescheid vom 16.08.2018 zur Vermietung 2016 (ohne Vorbehalt der Nachprüfung) habe ich inmitten der "Postwelle" übersehen und keinen Einspruch eingelegt, weswegen meine am 28.09.2018 nachgereichten Unterlagen zur Vermietung 2016 nicht berücksichtigt wurden wegen Eingang nach Einspruchsfrist. Einspruch/Antrag auf Änderung des Schätzbescheides für 2016 wurde ebenfalls abgelehnt wegen groben Verschuldens meinerseits. Eilt, da ich gegen den "Änderungs-Ablehnungs-Bescheid" vom 24.01.2019 am 27.02.2019 bereits vorsorglich Klage eingereicht habe am FG-Nürnberg (AZ 4 K 271/19) und jetzt schnellstens Entscheidung zwischen Rücknahme oder Beauftragung eines Steueranwalts treffen muss (geringes Renteneinkommen -> bis ca. 900.- € Steuersenkung). 2 Anhänge.
14:59 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei frag-einen.com, die ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nur zugunsten eines Steuerpflichtigen geändert werden, wenn diesen kein grobes Verschulden trifft. Ein grobes Verschulden kann im Allgemeinen angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl ...
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