Heimkosten der Mutter als außergewöhnliche Belastung u. Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Gefragt am 17.09.201118:17 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5250 | Bewertung 5/5
Ich habe wegen des Einkommensteuerbescheides von meinem Mann und mir Einspruch eingelegt, weil
a) die Heimkosten meiner Schwiegermutter nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Meine Schwiegermutter hat Pflegestufe zwei und ist in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Rente bei weitem nicht ausreicht, hat mein Mann als einziger leistungsfähiger Sohn die Differenz übernommen (ca. 7000 €).
Mein Wissensstand ist, dass bei Pflegestufe zwei solche Aufwendungen begrenzt abzugsfähig sind.
Das Finanzamt begründet die Ablehnung damit, dass meine Schwiegermutter nicht bedürftig sei, obwohl mein Mann unterhaltspflichtig war. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.
b) Die Hinterbliebenen-Pauschale von 370 € nicht anerkannt wurden. Mein Mann war bis zu unserer Heirat im Oktober/10 Witwer und seine studierende Tochter erhielt Halbwaisenrente der Deutschen Rentenversicherung. Mein Mann war witwerrentenberechtigt, doch die Rente ruhte wegen zu hohen Einkommens.
Meine Frage nun: Ist die Argumentation des Finanzamtes korrekt - können vor allem die Heimkosten tatsächlich nicht abgesetzt werden?
(Als Anlage anbei Seite 2 des Einkommensteuerbescheides)
Wenn das Finanzamt unrecht haben sollte, wie kann man argumentieren (Rechtsgrundlage, Gerichtsentscheidungen) ?
18:17 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrte Fragestellerin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Argumentation des Finanzamtes ist beschränkt auf den Tatbestand der Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 33a EStG, soweit ich das auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen beurteilen kann, wohl korrekt. Allerdings verkennt der Sachbearbeiter, daß für die Anerkennung von Pflegekosten von Angehörigen auch eine Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 33 EStG zu prüfen ist. Hierzu finden sich keine Ausführungen im Schreiben, so daß Sie den Einspruch insoweit nicht zurückziehen sollten ...
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