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Hauskauf zur Eigennutzung - jedoch mit Einnahmen in einem Übergangszeitraum

Gefragt am 04.02.2020
19:41 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1416

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt: Meine Frau und ich haben im August 2019 ein Einfamilienhaus zur Eigennutzung gekauft und bezahlt. Das Haus ist kreditfinanziert. Die Umschreibung des Grundbuchs erfolgte im Januar 2020. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung haben die bisherigen Eigentümer das Recht, das Haus bis zum August 2020 zu bewohnen, da diese auch wieder neu bauen und deren neues Haus erst dann bezugsfertig ist. Erst dann ziehen sie aus und wir dementsprechend ein. Für diesen Zeitraum zwischen September 2019 und August 2020 zahlen uns die bisherigen Eigentümer eine monatliche Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung entspricht ungefähr unserer monatlichen Kreditbelastung.

Hieraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Muss die Nutzungsentschädigung als Einkommen versteuert werden?
2. Wenn ja, was können wir dann demgegenüber absetzen? (Kaufpreis? Nebenkosten? Kredit? Tilgung?)
3. Wann sollten wir Handwerksleistungen durchführen lassen, um diese absetzen zu können? Vor dem Umzug oder erst nach dem Umzug? Falls wir die Einnahmen aus der Nutzungsentschädigung versteuern müssen, sind dann alle Aufwendungen absetzbar?
4. Gibt es sonst einen Tipp, den wir beachten sollten?

Vielen herzlichen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.02.2020
19:41 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 04.02.2020
20:02 Uhr

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Beantwortet am 04.02.2020 20:02 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1416

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.

Grundsätzlich erzielen Sie mit der Überlassung der Immobilie gegen Entgelt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie müssen daher die Einnahmen in der Anlage V im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben. Sie können in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zum Abzug bringen. Hier wären insbesondere Zinsen und Abschreibungen zu nennen, die während der Überlassung anfallen. Bzgl. der Abschreibungen haben Sie die Anschaffungskosten der Immobilie in einen Anteil Grund und Boden sowie Gebäudesubstanz aufzuteilen ...



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