häusliches Arbeitszimmer
Gefragt am 17.08.200920:55 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3908
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Gebietsverkaufsleiter für Bauelemente im Außendienst im Raum Oberschwaben/Südschwarzwald/Alb/
Vorarlberg/Schweiz tätig.
In meinem Eigenheim befindet sich hierfür ein separates Arbeitszimmer.
Gegen den Steuerbescheid 2007 habe ich Widerspruch eingelegt.
Begründung: "Die Kosten für das Arbeitszimmer wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Wegen der Neuregelung ab dem 01.01.2007 ist derzeit ein Musterverfahren am Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 3 K 1132/07) anhängig. Mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung bin ich einverstanden."
Gegen den Steuerbescheid 2008 habe ich wiederum Widerspruch eingelegt.
Begründung: "Die Kosten für das Arbeitszimmer wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Wir verweisen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.März2009 (AZ: VI R 15/07). In diesem Zusammenhang bitten wir, auch über unseren letztjährigen Widerspruch zeitnah zu entscheiden."
Nun hat das zuständige Finanzamt einen Zwischenbescheid geschickt. Wortlaut: "Das Finanzamt sieht leider keine Möglichkeit Ihrem Einspruch abzuhelfen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen u. berufl. Betätigung bildet. Der Tätigkeits-schwerpunkt Ihrer ausgeübten Tätigkeit liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, da die Arbeit durch die Tätigkeit im Außendienst geprägt ist. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen ist somit nicht möglich."
Mit diesem Schreiben wurden wir gebeten, mitzuteilen, ob wir den Einspruch zurücknehmen oder mit welchen Gründen wir ihn weiter aufrecht erhalten.
Wie sehen Sie die Sache? Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg? Sollen wir mit der 50%-Grenze argumentieren?
Mit freundlichen Grüßen
Markus Löw
20:55 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Falle ist der Ansatz für die Lösung des Problems ein anderer. Sie schreiben, dass Sie in Ihrem Eigenheim ein separates Arbeitszimmer haben. Wird in einem selbstgenutzten Wohngebäude oder einer Eigentumswohnung ein Raum als häusliches Arbeitszimmer genutzt, können die darauf entfallenden Aufwendungen ganz oder zum Teil als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein und zwar unter der Maßgabe der Eigentumsverhältnisse ...
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