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Gesamtbetrag der Einkünfte - Begrenzung bei der Berücksichtingung von Verlusten aus Gewerbebetrieb möglich?

Gefragt am 08.04.2017
11:57 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2001

 

Ausgangslage 2016 (vereinfacht):
Beamter A14, Gehalt 65.000 €, ab WK 3.000 € = nichtselbst. Einkünfte 62.000 €.
Zusätzl. Einnahmen aus Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen Handel in Nebentätigkeit).
In 2016 Verlust -85.000 € (EÜR, Ist-Besteuerung). Grund: Warenbezug für Lager und Lieferungen an Kunden in 2016, Bezahlung erst 2017.

Steuerliche Folgen 2016:
Gesamtbetrag d. Einkünfte -23.000 €, d.h. Festzusetzende Steuer 0 €, Steuererstattung ca. 20.000 €.
Aufgr. Grundfreibetrag wirken sich vom Verlust in 2016 8.652,00 € steuerlich überhaupt nicht aus und 53.350 € nur nach dem Durchschnittssteuersatz von ca. 19% (für Einkünfte von 62.000 €). Verbleibender Verlustvortrag (bzw. Verlustrücktrag) dann noch 23.000 €, Gewerbesteuer 0 €.

Der Betrieb ist auf Gewinn ausgelegt, d.h. in Folgejahren werden höhere Gewinne erwartet. Somit werden im Folgejahr 2017 die erhöhten Einnahmen aus dem Verkauf der in 2016 vorausbezahlten Lagerwaren zu einem deutlich höheren Durchschnittssteuersatz führen.

Beispielrechnung für 2017 (Annahme: Gewinn in 2017 entspricht dem Betrag vom Verlust 2016: +85.000 €, ansonsten gleiche Einkünfte wie 2016):
Nichtselbst. Einkünfte 62.000 € + Gewerbegewinn 85.000 € - Verlustvortrag 23.000 € = 124.000 € Gesamtbetrag d. Einkünfte 2017
==> Durchschnittsteuersatz ca. 33% (für Einkünfte von 124.000€), d.h. 42.000 € und damit Steuernachzahlung von 22.000 € zzgl 6.500 € Gewerbesteuer.

Steuerliche Differenz gegenüber einer gleichmäßigen Gewinnverteilung für 2016 und 2017: 8.500 €
(22.000 € + 6.500 € Steuern 2017 - 20.000 Steuererstattung 2016).

Fragestellung:
Gibt es eine Möglichkeit, ggf. auch abweichend vom Abflussprinzip, den Verlust 2016 aus dem Gewerbebetrieb bei der Berücksichtigung des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2016 zu begrenzen (bestenfalls auf 0 €), d. h. einen deutlich höheren Verlustvortrag, um diesen erst mit entsprechenden Gewinnen aus dem Gewerbebetrieb in den Folgejahren zu verrechnen? Kommt hierzu möglicherweise § 163 AO "Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen" in Betracht und wie wäre das ggf. zu beantragen? Gibt es hierbei Einschränkungen durch Verwaltungsvorschriften in NRW?
Oder gibt es ggf. andere Gestaltungsmöglichkeiten?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.04.2017
11:57 Uhr
Steuerberater Peter Jansen Steuerberater Peter Jansen Beantwortet am 09.04.2017
10:23 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 09.04.2017 10:23 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2001

Antwort von Steuerberater Peter Jansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage unter Berücksichtigung der Regeln dieser Internetplattform.

Im Rahmen des Verlustabzugs im Bereich der Einkommensteuer ist wie folgt vorzugehen (§10d EStG):

Im Verlustjahr sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene negative Einkünfte für den Verlustabzug maßgeblich. Die abziehbaren negative Einkünfte betreffen sämtliche Einkunftsarten.

Negative und positive Ergebnisse verschiedener Einkunftsquellen verschiedener Einkunftsarten sind ohne Betragsmäßige Begrenzung zu saldieren. Für das Jahr 2016 bedeutet das in Ihrem Fall:

Einkünfte aus Gewerbebetrie i ...



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Kommentare anderer Experten


 Ginster Frank
Ginster Frank
Kommentiert am 09.04.2017 19:59:54 Uhr

Guten Abend, eventuell bietet sich hier ein Übergang zur Bilanzierung an. Der sogenannte Übergangsgewinn kann aus Billigkeitsgründen auf 3 Jahre verteilt werden. Hierfür ist die Erstellung einer Eröffnungsbilanz auf den 01.01.2017 notwendig. MFG Frank Ginster Steuerberater Diplom-Finanzwirt






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