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Firmenwagen 1 Prozent Regelung bei Arbeitgeberwechsel von GmbH zur Holding - anderer Standort

Gefragt am 10.03.2020
15:51 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1132 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit bin ich in einer GmbH mit Sitz in München beschäftigt. Ab dem 01.05.2020 habe ich einen neuen Arbeitsvertrag bei der Holding dieser GmbH (in Nürnberg) unterzeichnet. Mir wird ab dem 01.04.2020 auch ein Firmenwagen (1% + 0,03% Regelung) zur Verfügung gestellt.

Mein derzeitiger Wohnsitz ist 15 km von München entfernt. Ich soll in diesem Jahr noch überwiegend (mindestens an zwei Tagen in der Woche) am Standort München beschäftigt werden, um meine derzeitige Position an meinen Nachfolger zu übergeben. Ab dem Jahr 2021 bin ich dann ausschließlich in Nürnberg beschäftigt und werde dann auch meinen Wohnsitz nach Nürnberg verlegen.

Die Frage ist nun, ob unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten die Möglichkeit besteht, für die Dauer meiner Tätigkeit in München im Jahr 2020 auch die GmbH in München als erste Tätigkeitsstätte festzulegen (oder ob explizit keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt wird: "z.B: die organisatorische Zuordnung soll keine erste Tätigkeitsstätte begründen..." und wenn dem so ist, welche Formulierung hierfür in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden muss.

So würde ich im Jahr 2020 für den Firmenwagen (60.000,-€)
= 600,-€ + 247,50€ (0,03% bei 15 km Strecke) monatlich versteuern. Ab 2021 besteht dann keine Tätigkeit mehr in München und ich würde die Strecke von dem neuen Nürnberger Wohnort zur Nürnberger Arbeitsstelle versteuern.

Ich möchte in jedem Fall vermeiden, dass das Finanzamt annimmt, ich würde 2020 regelmäßig von München nach Nürnberg mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren
= 600,-€ + 3.333,-€ (0,03% bei 202 km Strecke)

Ich brauche hier Ihren Rat, welche Vorgehensweise nach beschriebenem Sachverhalt unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten am sinnvollsten ist und welche Formulierungen hier ggf. mit in den Vertrag aufgenommen werden müssen.

Für Ihre Mühe im Voraus herzlichen Dank!

Mit freundlichem Gruß

K. Schneider


Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.03.2020
15:51 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 10.03.2020
17:11 Uhr

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Beantwortet am 10.03.2020 17:11 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1132 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ich möchte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung des eingesetzten Honorars beantworten, von dem lediglich 50% bei mir als Vergütung ankommen.

Grundsätzlich sollte eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden, da offensichtlich keine ausschließliche Auswärtstätigkeit vorliegt und Sie den einen oder anderen Standort regelmäßig aufsuchen. Sofern Ihr Arbeitgeber hier mitspielt, sollte er als erste Tätigkeitsstätte dann den Standort in München im Arbeitsvertrag angeben ...



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