ESt Anl VundV Aufbereitungs- und Mitwirkungspflicht einer Hausfrau
Gefragt am 23.03.201611:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2080
Ich bin weder Kauffrau, noch habe ich ein Gewerbe noch übe ich einen freien Beruf aus. Für meine Einkommensteuer erkläre ich daher den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, ohne Bilanzen oder Auswertungen.
Kann das Finanzamt bei den Mieteinnahmen (Anlage V&V) von mir eine Aufschlüsselung der Einnahmen in Kaltmiete und Nebenkosten verlangen?
Die Positionen werden bei den Einnahmen aus V&V gleich behandelt, die Aufteilung ist für die Ermittlung der Steuer jedenfalls nicht erforderlich.
Sie fällt auch nicht aus anderen Gründen ‚sowieso’ an:
Die Mieten werden ganz überwiegend unaufgeteilt gezahlt, die Aufteilung geht also aus den Einnahmen nicht unmittelbar hervor und die Berechnung, die ich für die Heiz- oder Nebenkostenabrechnung der Mieter vornehme, betrifft häufig einen anderen Zeitraum (Heizkosten-Abrechnungszeitraum ist nicht Kalenderjahr oder die auf den Abrechnungszeitraum anzurechnenden Zahlungen stimmen nicht mit den im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen überein).
Ich habe mich beim Finanzamt nach dem Hintergrund für die Aufschlüsselungsforderung erkundigt, aber da kam etwas auf dem Niveau von ‚Sie sehen doch, dass das Formular da zwei Zeilen vorsieht!’, ohne irgendeine Begründung.
Gibt es evtl. Rechtsprechung dazu? Verordnungen? Gesetze?
Ich selbst habe nur § 90 AO gefunden, der Paragraph bezieht sich auf Bilanzen oder Auswertungen, die aus anderen Rechtsgründen entstehen, solche Rechtsgründe gibt es bei mir nicht.
Die Frage ist für mich wichtig, das es von Seiten des Finanzamts üble und jedenfalls im privaten Bereich völlig überzogene Bedingungen für das Führen von Büchern gibt, (auch wenn diese ursprünglich aus anderen Gründen anfallen, oder sogar freiwillig geführt werden), Solch eine Bedingung ist z.B. dass die Buchführung zeitnah erfolgen muss, (so etwa wie ein Fahrtenbuch), und nicht im Nachhinein rekonstruiert werden darf.
11:18 Uhr
Antwort von Grit Weidauer (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Hallo,
Sie müssen doch Mietverträge haben, aus denen die Aufteilung der Kaltmiete, Garagenmiete und Betriebskosten hervorgeht?
Im § 90 Abs. 1 AO geht hervor, dass jeder Beteiligte zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ist. Dieser bezieht sich nicht auf Bilanzen und Auswertungen ...
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