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Ersatzpflegegeld

Gefragt am 17.05.2021
18:22 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

 

Hallo zusammen,
in den Jahren 2019 und 2020 war ich in geringem Umfang pflegerisch für die Oma meines Freundes tätig.

Diese hat mitte 2019 ein sogenanntes Ersatzpflegegeld (jährlich 2418€) beantragt. Es wurde ihr im Juli 2019 ausgezahlt. Anfang 2020 hat sie mir dann rückwirkend den Betrag für 2019 als auch im Voraus für 2020 bar ausgezahlt.

Im Rahmen der EStE 2020 frage ich mich nun die folgenden Dinge:
1) Ist das Ersatzpflegegeld überhaupt steuerpflichtig? Meiner Recherche nach dürfte dies nach §3 nr 36 estg nicht der Fall sein. Eine moralisch sittliche Verpflichtung müsste bestehen, da die Oma meines Freundes die einzige Person ist, die ich pflege. Direkt verwandt bin ich aber nicht mit ihr.
2) muss ich es in der Steuererklärung 2020 angeben? Wenn ja, wie gehe ich damit um, dass ich in 2020 sowohl den Betrag für 2019 als auch für 2020 erhalten habe? Muss ggf. die 2019er Erklärung korrigiert werden? (hier habe ich es nicht angegeben). Bekomme ich deswegen ggf. Probleme? Wenn ich sowohl den 2019er als auch den 2020er betrag nun in 2020 gebündelt angeben würde, würde ich ja die höchststumme des §3nr 36 EStG überschreiten und käme hier in die Steuerpflicht, obwohl eigentlich steuerfrei.

Vielen dank für ihre Hilfe und viel Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.05.2021
18:22 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 17.05.2021
18:53 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 17.05.2021 18:53 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu 1)

Eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 36 EStG) kommt nur in Betracht, wenn Sie aufgrund einer sittlichen Verpflichtung die Pflege übernehmen. Eine sittliche Pflicht ist aber nur dann anzunehmen, Sie bei einem Zuwiderhandeln nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor Ihren Mitbürgern als unanständig gelten würden (diese etwas gestelzten Formulierungen entspringen der BFH-Rechtsprechung) ...



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