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EÜR -Zeile 102 Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Gefragt am 12.07.2022
12:05 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 723 | Bewertung 5/5

 

Zum 31.12.2021 habe ich meine selbständige/freiberufliche Tätigkeit beendet. Mein Gewerbebetrieb läuft nach wie vor weiter. Die Steuererklärungen zu meinen Betrieben wurden bisher immer mittels EÜR erstellt. Leider habe ich betreffend Bilanzierung kein fundiertes Know How.

Nun bin ich dabei, meine Steuererklärungen für 2021 zu erstellen und hoffe auf Unterstützung - speziell zur EÜR meiner beendeten selbständigen Tätigkeit.

Die EÜR habe ich soweit erstellt, werde nun in Zeile 102 aufgefordert Hinzurechnungen und Abrechnungen einzutragen.

Dazu folgender Sachverhalt. Es gab NACH dem 31.12.2021 keine Forderungen oder Verbindlichkeiten mehr.

Was es gibt, sind:

1. Eine Monatsrechnung für Telekommunikation aus dem Januar 2022, die sich auf den Abrechnungszeitraum 12/2021 bezieht. sowie
2. zwei Rechnungen aus 2021, die a) die Bereitstellung der Internetdomain und b) deren SSL Verschlüsselung betrifft. Die Berechnungszeiträume laufen jeweils von 04/2021 bis 04/2022.

Diese Rechnungen würde ich wie folgt bei den Hinzu- bzw. Abrechnungen berücksichtigen wollen:
Rechnung 1. als Abrechnung --> sonstige Verbindlichkeiten (Bruttobetrag) resp. Rückstellung
Rechnungen 2. Überzahlung für die Zeiträume 2022 als Hinzurechnung --> Aktive Rechnungsabgrenzung (brutto)

Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend 2021 wurden alle in 2021 getätigt (--> es gab keine Umsätze/Forderungen mehr in in den letzten Monaten in 2021, sondern nur Verbindlichkeiten - von daher nur angefallene Vorsteuer).

Meine Frage nun: wäre diese Vorgehensweise korrekt? Oder wäre nur die Rechnung 1. zu berücksichtigen, da hier eine Leistung NACH dem 31.12.2021 angefallen ist, die das Jahr 2021 betreffen?

Ergänzend eine weitere Frage: Es gibt kein Anlagevermögen, nur GWG, das in meinen Privatbesitz übergeht/verkauft wird, da die GWG aufgrund meiner noch laufenden gewerblichen Tätigkeit weiter genutzt werden. Von daher sehe ich das so, dass mein Aufgabegewinn bei € 0,-- liegt.

Das wäre es vom Sachverhalt her
Freue mich sehr auf Ihre Antwort. Dafür schon einmal besten Dank an dieser Stelle!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.07.2022
12:05 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 12.07.2022
15:48 Uhr

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Beantwortet am 12.07.2022 15:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 723 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung geben möchte.

Grundsätzlich sollten Sie für Rechnung 1 eine Rückstellung in Höhe des Nettobetrags bilden. Die Vorsteuer ist, auch nach Beendigung der Tätigkeit, im Folgejahr abzugsfähig ...



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