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Ekst- bei Wohnsitz in Frankreich

Gefragt am 18.07.2012
14:10 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3561

 

Guten Tag,
ich bin pensionierter Beamter (Sachsen-Anhalt) und habe 2010 erstmals komplett in Frankreich gelebt. Meine Frau ist Französin und hat Renteneinkommen und aus Vermietung von etwa 15000€ ( 8000€ Rente, 7000€ Miete) Dieses Einkommen wird von meiner Frau mit Steuererklärung in Frankreich besteuert. Einen Wohnsitz in Deutschland haben wir nicht mehr. Bei meiner Steuererklärung 2010 wurde mir die unbeschränkte Steuerpflicht anerkannt, meiner Ehefrau jedoch verweigert, was zu erhebliche steuerlichen Mehrkosten führt. " org.Finanzamt ..da sie aufgrund des noch zu Anfang 2010 bestehenden Diensverhältnisses ( Freiphase Altersteilzeit) unter die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs.2 EStG fallen, für ihre Ehefrau jedoch aufgrund dieser Vorschrift eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht möglich ist.... EU/EWR vom franz, Finanzamt waren meiner Steuererklärung beigelegt.Nach Erläuterung der Sachlage nun meine Frage. Was ist bei der Erstellung der nächsten Einkommenssteuererklärungen zu beachten, um in die für mich günstigste Klasse zu kommen? Bin ich in Zukunft weiterhin unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtig? ( kein Einkommen in Frankreich, Pension und Rente fallen zu 100% under deutsches Steuerrecht)Welche Voraussetzung muß gegeben sein um meine Ehefrau auf Antrag unbegrenzt steuerpflichtig zu machen? In der Anlage finden sie den Ablehnungsbescheid des Finanzamtes auf meinen Einspruch. Übernimmt ihr Büro auch die Erstellung der Einkommenssteuererklärung? Und mit welchen Kosten wäre das verbunden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.07.2012
14:10 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 18.07.2012
19:04 Uhr

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Beantwortet am 18.07.2012 19:04 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3561

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sie und Ihre Frau sind aufgrund Ihres Wohnsitzes in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig. Das deutsche Steuerrecht sieht für den Fall, dass fast ausschließlich inländische Einkünfte bezogen werden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitz im Ausland auf Antrag ausnahmsweise anerkannt wird ...



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