Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"

EKST bei Verkauf von Erbschaftsansprüchen

Gefragt am 16.01.2010
11:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3574

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Dez.2008 verstarb mein Vater .Er war bis zu seinem Tod in 2-ter Ehe („Ehefrau2“) verheiratet.

Vom Nachlassgericht erhielt ich die Nachricht, es existiere ein handschriftliches Testament, in dem seine Ehefrau2, meine beiden Geschwister und ich (3 Kinder aus erster Ehe) bedacht seien; das Testament in Bezug auf den präzisen Willen des Erblassers jedoch nicht eindeutig und zweifelsfrei auszulegen sei.
Um die Erbsache nicht zu verkomplizieren, einigten sich alle Erbberechtigten im Folgenden darauf, grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Meine Geschwister und ich entschieden uns aus diesem Grund, ein Angebot seiner Ehefrau2 anzunehmen und unsere etwaigen Erbansprüche (hier geht es im Wesentlichen um den hälftigen Anteil meines Vaters an der gemeinsamen Wohnung mit Ehefrau2) an diese zu „verkaufen“.
Der „Verkauf“ der Erbansprüche soll vertraglich dergestalt erfolgen, dass wir 3 Kinder - gegen Erhalt einer Summe X von Ehefrau2 – und Ehefrau2 bezüglich einer gemeinsamen Interpretation des Testaments in der Form „Der Wille des Erblassers ist so zu interpretieren, dass er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzten wollte“ schriftlich übereinkommen; wir Kinder demnach gegen Ausgleichszahlung auf unsere Erbansprüche durch Interpretationsübereinkunft bezüglich des Testaments verzichten.

Meine Fragen lauten:

Wie ist die oben genante vertragliche Vereinbarung samt Zahlung des Ausgleichsbetrags einkommensteuerrechtlich zu würdigen, da es sich hier wohl nicht um eine Erbschaft im strengeren Sinne, sondern eher um eine „erbschaftsnahe“ Zahlung/Einnahme handelt?

Müsste ich die zu erwartende Ausgleichszahlung versteuern (im Sinne des Einkommensteuerrechts)? Falls dies grundsätzlich zu bejahen wäre, ließe sich dies durch eine entsprechende Ausformulierung des „Vertrages“ vermeiden? Wäre auch dies zu bejahen, wie sähe eine solche Formulierung schwerpunktmäßig / in Stichworten aus bzw. worin läge der „Knackpunkt“?

Erbschaftssteuerrechtliche Aspekte sind aufgrund der geringen Höhe der angestrebten Ausgleichszahlung nicht relevant.

(Jetziger Stand: Der Termin zur Vertragsunterzeichnung steht noch offen. Die Vertragspapiere sind verfasst und reif zur Unterzeichnung.)

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich!

Mit schönen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.01.2010
11:23 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 16.01.2010
17:30 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 16.01.2010 17:30 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3574

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.

Bitte beachten Sie zusätzlich, daß der von Ihnen geschilderte Fall komplex ist und in einem solchen Forum, auch unter Beachtung des von Ihnen eingesetzten Betrages, nur überblicksartig beantwortet werden kann ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 6 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung