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Einkommensteuererklärung als beschränkt Steuerpflichtige

Gefragt am 18.01.2022
17:17 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 697

 

Sehr geehrte Damen und Herren.

Sachverhalt: Ich und meine Ehefrau sind in Deutschland Eigentümer je zur Hälfte von drei vermieteten Eigentumswohnungen.

Als wir unseren Wohnsitz in Deutschland hatten, haben wir für unseren Einkünften aus den Vermieteten Wohnungen eine gemeinsame Einkommensteuererklärung eingereicht, Anlage V. Jetzt haben wir unseren Wohnsitz in Italien und in Deutschland haben wir nur unseren Mieteinamen zu versteuern. Als beschränkt Steuerpflichtige reichen wir jetzt jeder seine eigene Einkommensteuererklärung ein, nun werden aber zuerst unseren Mieteinnahmen als Einnahmen einer GbR ermittelt und dann die Einnahmen auf unseren Einkommensteuererklärungen verteilt. So haben wir gleich 3 Einkommensteuererklärungen abzugeben.

Meine Frage: Werden wir nun als beschränkt steuerpflichtige für unseren Mieteinnahmen als GbR behandelt. Eine Steuernummer für die GbR wurde uns schon zugeteilt. Wir sind im Grundbuch als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen und nicht als GbR.
Kann man unsere Einkünfte, aus den Berechnungen der vermieteten Wohnungen, direkt auf unseren Einkommensteuererklärungen verteilen, Anlage V, ohne die Einkommensteuererklärung der GbR.

Für Ihre Fachmännische Beratung bedanke ich mich im Voraus und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.01.2022
17:17 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 18.01.2022
17:47 Uhr

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Beantwortet am 18.01.2022 17:47 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 697

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft erteilen.

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist eine gesonderte Feststellung erforderlich, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, In Ausnahmefällen kann zwar auf eine gesonderte Feststellungserklärung verzichtet werden, das ist aber in Ihrem Fall nicht möglich ...



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