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Einkommensteuer - doppelte Haushaltsführung

Gefragt am 09.01.2023
15:37 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2045

 

Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung

Ich bin ledig und habe seit 2012 einen doppelten Haushalt (Eigentumswohnung) am Arbeitsplatz. Am 31.08.2020 habe ich einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2021 unterschrieben, mit sofortiger Freistellung ab Unterzeichnung bis 31.03.2021. Für 2020 wurde die doppelte Haushaltsführung komplett bewilligt. Kein Vorbehalt im 2020 Bescheid. Allerdings auch kein Hinweis meinerseits auf die Freistellung.

Für 2021 habe ich die doppelte Haushaltsführung für das komplette Jahr beantragt. Ich war 2021 nicht arbeitslos gemeldet, habe jedoch eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) im Juli 2021 am Beschäftigungsort (andere Firma) aufgenommen. Dieses Arbeitsverhältnis bestand das komplette Jahr 2021 und darüber hinaus. Daher musste ich den doppelten Haushalt beibehalten und auch die Stellensuche für einen neuen "Hauptjob" vom Beschäftigungsort aus betreiben.

Die Finanzverwaltung bittet um Stellungnahme, weshalb ganzjährige Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erklärt werden, obwohl das Beschäftigungsverhältnis am 31.03.2021 endete. Die Finanzverwaltung hat (aus anderen Gründen) auch den Aufhebungsvertrag angefordert, in dem die Freistellung ab 31.08.2020 erwähnt wird.

1. Hält die Argumentation bzgl. der Stellensuche „vom Ort des Minijobs aus“ (s.o.) der Nachfrage der Finanzbehörde stand? Dass der Minijob selbst nicht als Argument für eine DHH dienen kann, ist klar (aber eben die Stellensuche für den Hauptjob als vorweggenommene Werbungskosten)? Eine Aufgabe des DHH hätte eine Beendigung des Minijobs bedeutet, was mir als Einkunftsquelle aber wichtig war, da ich auch kein Arbeitslosengeld oder anderweitige staatliche Unterstützung bezog.

2. Welche Kriterien legt die Finanzbehörde für die Beibehaltung der DHH während der Freistellung zugrunde? Besteht womöglich die Gefahr, dass der Bescheid von 2020 kassiert wird?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.01.2023
15:37 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 09.01.2023
15:58 Uhr

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Beantwortet am 09.01.2023 15:58 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2045

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihren Frage gebe ich Ihnen gerne folgende Erstauskunft.

1) Der doppelte Haushalt muss beruflich veranlasst sein. In der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) heißt es dazu:

"Das Beziehen der Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann von
einer beruflichen Veranlassung des Beziehens der Zweitwohnung oder -unterkunft
ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung oder -
unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung
zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten
Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke
halbiert wird ...



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