Einkommensgrenzen für Studentin mit hohen Einnahmen
Gefragt am 07.07.202213:21 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 736
Meine Tochter ist Studentin an der International University (online study), übt einen Minijob in den Modegeschäften meiner Frau aus, ist zugleich selbständig tätig (Gewerbeschein) als Model, hat einen Hausstand in der eigenen Wohnung, die sie mit amtlicher Erlaubnis als Ferienwohnung vermietet (2022 Einnahmen derzeit unter 22 TEU) und hat zum Unterhalt ihrer Wohnung während iher längeren Abwesenheiten selbst eine Minijobberin (haushaltsnah) eingestellt. So viel zum steuerrelevanten Hintergrund. Da ihr nun ein Angebot vorliegt, im letzten Quartal 2022 in Tokyo als Model zu arbeiten, könnte sie ihre Wohnung in dieser Zeit wieder vermieten, allerdings mit der Folge, dass mit diesen Einnahmen die Grenze von 22 TEU überstiegen und mit 5 Prozent Umsatzsteuer belegt werden würden. Als Model würde sie in dem Fall 2022 zudem auf ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 20 TEU kommen. Meine Frage ist, ob sich auf diese Weise auch eine Umsatzsteuerpflicht für die Tätigkeit als Model ergeben wird? In diesem Fall bitte ich um Hinweise, was die diesbezüglichen Konsequenzen wären, wenn ihre Wohnung im 4. Quartal nicht vermietet werden würde und die Einnahmen nach Anlage VV unter 22 TEU blieben? Mit anderen Worten, wo liegen die Einkommensgrenzen, damit meine Tochter (für das FA aber auch die PKV) Studentin "mit Nebenjobs" bleiben kann?
13:21 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Wenn die kleinunternehmerregelung bislang in Anspriuch genommen werden konnte, die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung jedoch im Verlauf diesen Jahres überschritten werden, tritt die Rechtsfolge ab dem Folgejahr ein. Somit wären die Umsätze aus kurzfristiger Vermietung erst im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtig.
2. Umsatzsteuerlich ist Ihre Tochter eine einheitliche Unternehmerin, d.h. alle selbständigen Tätigkeiten sind für Zwecke der Umsatzsteuer zusammengefasst zu betrachten ...
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