Ehepartner aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig?
Gefragt am 08.03.201114:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4421
Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz zu den Eckdaten:
- verheiratet mit Indonesierin zwischen Mitte 2002 bis Mitte 2010. Zusammemgelebt in Deutschland. Scheidung Juni 2010. Unterhaltszahlungen in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von 15.000 EUR - gezahlt in bar in 2010
- Die geschiedene Frau ist noch in Deutschland gemeldet, hält sich aber derzeit in Indonesien auf. Rückkehr nach Deutschland ungewiss.
- wieder geheiratet in Indonesien im November 2010. Meine neue Frau ist im März 2011 aufgrund des langen Visa Prozedere nachgereist. Vor der Ehe hat mich meine neue Frau im Sommer 2010 für knapp 3 Monate besucht und wir haben zusammengelebt.
- Feb 2011 Einreichung der Einkommensteuererklärung mit unterschriebenen Anlage U (15.000 EUR) meiner geschiedenen Frau. Kalkulierte Rückerstattung ca. 4.500 EUR.
- Das zuständige Finanzamt sieht evtl. ein Problem der uneingeschränkten Steuerpflicht meiner neuen Frau, da sie erst im März 2011 eingereist ist.
- In 2010 habe ich aufgrund meiner neuen Ehe die Steuerklasse 3 nicht geändert:
Fragen:
1) Kann meine neue Frau aufgrund Ihres 3 monatigen Besuchs im Sommer 2010 (als wir noch nicht verheiratet waren), dies als Argument der unbeschränkten Steuerpflicht hinzugezogen werden? Bzw. welche Möglichkeiten habe ich, dass ich die 15.000 EUR geltend machen kann mit Zusammenveranlagung aufgrund dieser Fakten?
2) Wenn alles schlecht läuft, muss ich rückwirkend die Differenz Steurklasse 3 vs. Steuerklasse 1 zahlen?
Ich bitte um einen Rat, da ich fest mit der Rückerstattung gerechenet habe.
3) Wenn ich allen veranlagt werde: Kann ich zumindest die 15.000 Einmalzahlung geltend machen, da meine geschiedene Frau im Jahr 2010 noch in Deutschland gelebt hat und die Anlage U unterschrieben hat?
Vielen Dank
14:50 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten:
Sie haben hier in der Tat ein Problem.
Für die Durchführung einer Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Dazu ist es notwendig, dass beide Ehegatten in Deutschland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten erforderlich ist, was bei Ihrer zweiten Frau auf keinen Fall vorliegen dürfte, sodass man nur auf den Wohnsitz abzielen kann ...
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