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Besteuerung Auslandsrentner

Gefragt am 13.08.2012
18:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3097

 

Ich bin Rentner seit 2007.
Mein ausschliesslicher Wohnsitz ist in Frankreich. Ich beziehe eine Rente aus der deutschen Rentenversichung in Höhe von ca. Euro 15.000,- jährlich.
Ausserdem beziehe ich eine Rente aus einer schweizer Pensionskasse in Höhe von ca.Euro 25.000,-.
Diesen Betrag versteuere ich nicht in der Schweiz.
In Leipzig besitze ich eine vermietete Wohnung – daher ist das Finanzamt Leipzig für mich zuständig.
Dieses hat mich für 2010 als „beschränkt steuerpflichtig“ erklärt und meine gesamten Einkünfte in Deutschland besteuert. ( also ohne Grundfreibetrag von Euro 8.004,-)
Gleiches gilt für meine Steuererklärung 2011.
Gegen beide Bescheide habe ich Einspruch erhoben.
Meine Fragen:
- Kommt evtl. ein Progressionsvorbehalt für meine
ausländischen Einkünfte zur Geltung?
- Liegen die Voraussetzungen dafür vor,die „unbeschränkte
Steuerpflicht“ wieder zu erlangen?
"Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr
mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer
unterliegt, können Sie nach § 1 Absatz 3 EStG einen
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger
stellen."
Mein Welteinkommen wird schliesslich zu 100% in Deutschland besteuert.
Vielen Dank
Gruss

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.08.2012
18:36 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 13.08.2012
19:01 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 13.08.2012 19:01 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3097

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Aufgrund Ihres Wohnsitzes sind Sie in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig. Das deutsche Steuerrecht sieht nur für den Fall, dass fast ausschließlich inländische Einkünfte bezogen werden, vor, dass die unbeschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitz im Ausland auf Antrag ausnahmsweise anerkannt wird ...



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