Besteuerung AG-Anteil Krankentagegeldversicherung
Gefragt am 19.06.202417:13 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 205
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe in Deutschland und arbeite als Grenzgänger in der Schweiz. In Deutschland ist das Arbeitseinkommen aus CH demzufolge steuerpflichtig, während die Quellensteuer in CH auf die deutsche Steuerschuld angerechnet wird. Meine Frage betrifft den Arbeitgeberanteil an der Krankentagegeldversicherung.
Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ersetzt den Lohnausfall durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für maximal zwei Jahre seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Üblich ist hier eine 80-prozentige Lohnfortzahlung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Prämie, der Arbeitnehmer die andere Hälfte. Die Kollektiv-Kranktaggeldversicherung greift ab dem 61. Krankheitstag, zuvor gilt eine Wartezeit (1. – 60 Krankheitstag). Es ist unstrittig, dass dieser Arbeitgeberanteil zur Kollektiv-Kranktaggeldversicherung in Deutschland zu versteuern ist, da der Arbeitnehmer hier ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherungsgesellschaft hat.
Nun hat mein Arbeitgeber neu (freiwillig) eine weitere, zusätzliche Krankentagegeldversicherung für Kurzzeitkrankheiten abgeschlossen, die den Zeitraum vom 01. – 60. Krankentagegeld abdeckt. Die Beiträge für diese Versicherung bezahlt der Arbeitgeber alleine. Die AG-Beiträge für diese neue Krankentagegeldversicherung (für den Zeitraum vom 01. – 60. Krankentagegeld) erscheinen nun auf meinem Lohnausweis und wären demzufolge in Deutschland zu versteuern. Ich frage mich, ob dies korrekt ist, da es in der Schweiz auch eine gesetzliche Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt («Basler Skala»: bei mehr als 4 Dienstjahren: 3 Monate Lohnfortzahlung) und mir als Arbeitnehmer aus dieser weiteren, zusätzlichen Krankentagegeldversicherung kein Vorteil erwächst. Der Arbeitgeber hat hier entschieden die Lohnfortzahlung für Kurzzeitkrankheiten nicht mehr selbst zu leisten, sondern hierfür eine Versicherung abzuschliessen.
Ich bitte um Ihre Stellungnahme, ob die Arbeitgeberbeiträge für diese weitere, zusätzliche Krankentagegeldversicherung, die den Zeitraum vom 01. – 60 Krankentagegeld abdeckt, durch mich in Deutschland zu versteuern sind. Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüssen
Clemens Kanmacher
17:13 Uhr
Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Herr Kanmacher,
vielen Dank für Ihre ausführliche Anfrage zur steuerlichen Behandlung des Arbeitgeberanteils zur zusätzlichen Krankentagegeldversicherung in Deutschland. Um Ihnen eine umfassende und fundierte Antwort zu geben, werde ich die relevanten steuerlichen und rechtlichen Vorschriften sowie aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen systematisch analysieren.
Zunächst möchte ich auf Ihre Situation als Grenzgänger eingehen. Als in Deutschland lebender Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet, unterliegen Sie in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG). Das Einkommen aus der Schweiz wird gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz besteuert. Deutschland hat das Recht, diese Einkünfte in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen und die schweizerische Quellensteuer anzurechnen (Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 DBA D-CH).
Nun zur steuerlichen Behandlung der Krankentagegeldversicherung. Die Kollektiv-Krankentagegeldversicherung, die ab dem 61. Krankheitstag greift und zur Hälfte vom Arbeitgeber sowie zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen wird, ist in Deutschland steuerpflichtig ...
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