Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Gefragt am 18.01.202308:52 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 576
2022 ist die Ehefrau eines in Deutschland lebenden Ehepaars verstorben. Der Mann ist Deutscher, die Frau hat ausschließlich eine Nicht-EU-Staatsangehörigkeit. Die Bestattungskosten wurden vom Ehemann bezahlt. Die Ehefrau hat in Deutschland lediglich ein geringfügiges Vermögen (120 Euro) hinterlassen. Gesetzliche Erben nach deutschem Recht sind der Ehemann und das gemeinsame, eheliche, minderjährige Kind. Ein Testament liegt nicht vor.
Nach meinem Kenntnisstand kann der Ehemann die Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Pauschalbetrag von 10.300 Euro absetzen, abzüglich des hinterlassenen Vermögens.
Hat der Umstand, dass auch das Kind ein Erbe ist, einen Einfluss auf den absetzbaren Betrag? Die Bestattungskosten wurden allein vom Ehemann getragen, das Kind hat praktisch (aber ohne jede Dokumentation) das Erbe nicht angetreten.
Möglicherweise hat die Ehefrau in ihrem Nicht-EU-Heimatland eine kleinere Immobilie hinterlassen. Es gab bis Ende 2022 aus diesem ausländischen Staat noch keinerlei staatliche Feststellung, wer nach dessen Recht Erben sind sowie ob oder in welchem Umfang eine Immobilie vererbt wird, und was diese Immobilie dann wert wäre (deutlich unter 100.000 Euro). Kann für die Einkommensteuererklärung 2022 des Ehemanns dieses mögliche Erbe ignoriert werden, oder reduziert es in (bislang nicht absehbarer Weise) die absetzbaren Bestattungskosten?
08:52 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Erstauskunft erteilen.
Als Ehepartner und Erbe können Sie die Bestattungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn der Nachlass nicht ausreicht, diese Kosten zu decken. Sollte sich also im Nachhinein ergeben, dass es wider Erwarten doch einen Nachlass gibt, so müssten Sie dieses dem Finanzamt gegenüber erklären ...
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