Bescheinigung des Stb
Gefragt am 25.03.201108:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4252
Guten Tag,
in den letzten ca 10 Jahren wurde vom STB eine Bescheinigung für`s FA an die EK-St-Erklärung §4 Abs. 3 ESTG angehängt mit dem Wortlaut:
"Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand des Auftrages".
Da ich den Eindruck habe, dass die Rechnungshöhe des STB in keinem Verhälnis zum Aufwand steht und nie gestanden hat( z.B.laufende Lohnbuchhaltung für einen Minijobber mit permanent gleichen Angaben knapp 20€/Monat)
andere Gebühren sind für mich nicht einsehbar,
habe ich dieses in nicht eben freundlicher weise moniert.
Freitags wurde mir geraten, Rückstellungen zu bilden, was nach Ihrer Antwort in meinem Fall nicht möglich ist(EÜ/Rg),
Montags die Auskunft, dass ich Geld vom FA wieder bekomme???
Aktueller Wortlaut der Bescheinigung:
".....Grundlage waren die von mir geführten Aufzeichnungen und Unterlagen,sowie die erteilten Auskünfte,die ich Auftragsgemäß nicht geprüft habe".
Ich habe keinen Auftrag, in welcher Form auch immer, erteilt.
Frage: könnte diese aktuelle Formulierung den zuständigen Bearbeiter beim FA auf dumme Gedanken bringen und falls ja, welche?
Eine kurze Antwort würde mir reichen, 100% Diskretion sichere ich hiermit zu und es eilt. Ich warte derzeit auf die Mahnung des FA wegen noch nicht abgegebener Erklärung.
Mit freundlichen Grüßen
08:33 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Durch die Übergabe der Unterlagen an Ihren Steuerberater haben Sie einen Auftrag zur Erstellung der Steuererklärungen mit der Gewinnermittlung erteilt. Schriftform ist für diesen Auftrag nicht erforderlich.
Wenn der Steuerberater keine Buchführung für Sie erstellt hat, ermittelt er den Gewinn nach den vorgelegten Unterlagen und von Ihnen erteilten Auskünften ...
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